Die neue ICC-Schiedsgerichtsordnung
Im Zuge der fortschreitenden Globalisierung nimmt auch die Zahl internationaler Wirtschaftsstreitigkeiten zu. Hier ist der Weg vor
ein staatliches Gericht häufig nicht die beste Lösung, weil die Parteien ein neutrales Forum suchen, sie ihre Streitigkeiten nicht
öffentlich austragen möchten oder weil sie ihre Streitigkeiten durch ausgewiesene Experten in der jeweiligen Materie entschieden
sehen möchten. Dies bietet die Wahl eines Schiedsverfahrens. In den internationalen Wirtschaftsbeziehungen spricht für die Wahl eines
Schiedsverfahrens zudem die häufig bessere Vollstreckbarkeit im Vergleich zu einem staatlichen Urteil.
Die weltweit wohl bekannteste Schiedsgerichtsinstitution, der Internationale Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer
(ICC) in Paris, hat nunmehr eine neue Schiedsordnung erlassen. Die sich stetig ändernden Anforderungen der Praxis an die moderne
Schiedsgerichtsbarkeit machten eine Revision der bisherigen Regeln aus dem Jahr 1998 notwendig.
Die neue Schiedsordnung gilt für alle ICC-Schiedsverfahren, die ab dem 1. Januar 2012 eingeleitet werden. Die wesentlichen Neuerungen
betreffen die Einbeziehung mehrerer Parteien in das Verfahren, die Pflichten der Beteiligten zu einer zeit- und kosteneffizienten
Verfahrensführung sowie die Bereitstellung von Eilschiedsrichtern (sogenannte „Emergency Arbitrator“).
Eine in der Praxis immer wiederkehrende Konstellation wurde nunmehr in den neuen Regeln explizit ausgestaltet: Die Beteiligung von
mehreren Parteien an einem Schiedsverfahren. Die neue Schiedsordnung sieht vor, dass eine Partei, die eine dritte Partei in das
Verfahren einbeziehen möchte, dies durch eine gegen die dritte Partei gerichtete Schiedsklage erreichen kann. Letztere wird dadurch
eine eigenständige Partei des Verfahrens. Eine Streitverkündung oder gar Intervention durch die zusätzliche Partei kennt das
ICC-Schiedsverfahren nicht.
Nach der Einbeziehung können die Parteien gegen jede andere Partei Ansprüche geltend machen. Diese können auch aus unterschiedlichen
Verträgen herrühren, sofern die Schiedsvereinbarung diese umfasst. Ebenfalls können mehrere Schiedsverfahren verbunden werden.
Um eine zeit- und kosteneffizienten Verfahrensführung zu gewährleisten, ist unter anderem vorgesehen, dass so früh wie möglich mit
allen Beteiligten eine Verfahrensmanagementkonferenz durchgeführt wird. In dieser wird der weitere Ablauf des Verfahrens festgelegt.
Mittel, die das Schiedsgericht hierbei einsetzen kann, sind beispielsweise die Begrenzung von Länge und Inhalt der Schriftsätze, der
Einsatz von Telefon- und Videokonferenzen sowie Schritte zur vergleichsweisen Beilegung der Streitigkeit. Des Weiteren muss das
Schiedsgericht nach der letzten mündlichen Verhandlung dem Sekretariat der ICC und den Parteien den beabsichtigten Zeitpunkt nennen,…
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