Die Hose rutscht – Geld zurück

Angesichts der unterschiedlichen anatomischen Gegebenheiten kann man das Nichtrutschen einer Schwangerschaftshose nicht als grundlegende Eigenschaft bezeichnen, die man beim Kauf erwarten kann. Ein Rückgaberecht kann es daher nur geben, wenn im Einzelfall das Nichtrutschen zugesichert worden ist.

In einem jetzt vom Amtsgericht München entschiedenen Fall kaufte die Klägerin, eine im 9. Monat schwangere Münchenerin, eine weiße Leinen-Schwangerschaftshose zum Preis von 119 Euro. Auf Grund des ständig schlechten Wetters trug sie die Hose erst 3 Wochen später das erste Mal. Sie stellte dabei fest, dass diese trotz des vorhandenen „Tunnelzugs“ ihr ständig über die Hüften rutschte. Da sie die Hose nicht jedes Mal nach oben ziehen wollte, wollte sie ihr Geld zurück.

Die Ladeninhaberin bot an, die Hose gegen einen Warengutschein zurückzunehmen. Dies lehnte die Kundin jedoch ab. Ihr Bedarf an Schwangerschaftskleidung sei gedeckt, so dass sie mit dem Gutschein nichts anfangen könne. Sie wollte die Hose zurückgeben und dafür ihr Geld wieder erhalten. Schließlich habe man ihr beim Kauf zugesichert, dass die Hose nicht rutsche. Das stritt die Ladeninhaberin jedoch ab. Als beide sich nicht einigten, erhob die Käuferin der Hose Klage vor dem Amtsgericht München.

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei das Nichtrutschen einer Schwangerschaftshose angesichts der anatomischen Besonderheiten jeder Frau keine grundlegende Eigenschaft, die bei einem Kauf erwartet werden könne. Ein Rückgaberecht könne es daher nur geben, wenn im Einzelfall das …

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Themen: Amtsgericht , Eigenschaft , Kaufvertrag , Warengutschein , Rückgaberecht , Zugesicherte Eigenschaft

Erschienen 25. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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