Die Hoffnung stirbt zuletzt – OLG Köln zu ungeklärten Filesharing-Fragen

Inhaber von Internetanschlüssen, die eine Abmahnung erhalten haben und mit dem Vorwurf einer unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke über eine Tauschbörse konfrontiert sind, fragen oft:

Wie gut sind die Ermittlungen, mit denen meine IP-Adresse herausgefunden wurde? Wie soll ich beweisen, dass ich es nicht war? Komme ich durch Zahlung von 100 € davon?

Ein Beschluss des 6. Senats des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 24. März 2011 (Az. 6 W 42/11) bezieht im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kölner Landgerichts (LG) zu einigen Gesichtspunkten Stellung und könnte manch einen Betroffenen aufatmen lassen. Obwohl der Senat sich auch zur Formulierung von Unterlassungsanträgen und zu etwaigen Kontrollpflichten unter Ehegatten («zumindest zweifelhaft») geäußert hat, sollen hier nur die für vorstehende Fragen bedeutsamen Passagen eine Rolle spielen:

Qualität bzw. Beweiswert der IP-Ermittlungen

Immer wieder heißt es in den Schreiben der abmahnenden Kollegen, dass beweissicher, gerichtsfest, zweifelsfrei und überhaupt unumstößlich dokumentiert sei, dass die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung über den Anschluss des Betroffenen begangen wurde. Ich gehe nach den Beobachtungen in der Fallbearbeitung davon aus, dass die Ermittlungsergebnisse durchaus zutreffen können. Das heißt jedoch nicht, dass die Ermittlungsmethoden tatsächlich über jeden Zweifel erhaben sind. Und es heißt schon gar nicht, dass keine Fehler vorkommen.

Eigentlich sollten technisches Grundverständnis und Menschenverstand genügen, um den Beweiswert von IP-Protokollierungen in Frage zu stellen, bei denen kein Zeitraum, sondern lediglich ein einziger Zeitpunkt (One-Second-Log) festgestellt wurde. Dasselbe gilt für Ermittlungen, bei denen schon laut den eidesstattlichen Versicherungen in den Auskunftsverfahren nicht einmal Downloads von den jeweiligen Anschlussinhabern durchgeführt werden.

In der aktuellen Ausgabe der CR (2011, S. 203) berichtet der Sachverständige Holger Morgenstern über die Zuverlässigkeit von IP-Adressen-Ermittlungssoftware. Er kommt zu dem Ergebnis, dass keines der bisher bekannt gewordenen Gutachten zu der angeblich gerichtsfesten Do­kumentation von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen den an die Begutachtung von Si­ch­er­ung, Analyse und Prä­sentation der IP-Ermittlungssoftware anzulegenden Maßstäben genügt.

Um zurück zu der Kölner Entscheidung zu kommen: Mittlerweile hat das OLG Köln offenbar auch seine Schwierigkeiten mit den Ermittlungsergebnissen. Nachdem der Senat am 10. Februar 2011 (Az. 6 W 5/11) in einem Fall schon «erhebliche Zweifel» hatte, darf die ordnungsgemäße Ermittlung laut der jüngsten Entscheidung mit Nichtwissen bestritten werden. Es müssen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ermittlungen vorgetragen werden. Und:

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Festst…

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Erschienen 5. April 2011 auf http://anwaltniemeyer.de.

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