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Die Hinweise Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich stellen keine AGB dar!

am 15.02.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/

Nach Ansicht des OLG Hamm stellen die in einem Reklameprospekt enthaltenen
Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich"
keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. So handele es sich bei lebensnaher
Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Kunden nicht um Regelungen eines
Vertragsinhaltes, sondern um Hinweise, die den Werbe- und unverbindlichen
Angebotscharakter des Prospektes unterstreichen. Eine Überprüfung auf eine
unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des AGB-Rechts scheide daher
aus.

Zum Fall

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer und
weiterer Verbraucherorganisationen. Die Beklagte bietet
Kommunikationsdienstleistungen an. Zu diesem Zweck vertreibt sie einen Katalog,
in dem sie über ihre Produkte, deren Preise und nähere Konditionen informiert.
Der Kläger hat sich gegen eine Textpassage auf Seite 39 des Kataloges September
2005 gewendet, in der es in der Schlusszeile der Fußnotenanmerkungen unter
anderem heißt:


"…Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich."


Dieser Hinweis ist fast auf jeder Doppelseite des Kataloges vorhanden.


Der Kläger hat nun die Auffassung vertreten, bei den in der
Katalogfußnote enthaltenen Anmerkungen "Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
Abbildungen ähnlich." handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren
Verwendung die Verbraucher unangemessen benachteilige. Der Inhalt des Katalogs
sei geeignet, bei Abschluss eines Vertrages zum Leistungsinhalt zu werden. Mit
der Klausel relativiere die Beklagte die Katalogangaben mit der Folge, dass der
Kunde hinsichtlich berechtigter Vertragsansprüche ausgeschlossen würde. Die
Klausel verstoße daher gegen §§ 308 Nr. 4, 309 Nr. 8, 307 BGB.

Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm entschied (Urteil vom 29.11.2007, 17
U 91/07), dass dem Kläger gegen die Beklagte kein
Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der gerügten Katalogtextpassagen aus §
1 UKlaG zustehe. Der Anspruch setze voraus, dass es sich bei den gerügten
Textteilen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Bereits hieran fehle …

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