Die Hilfsmittel eines Handeslvertreters
Der Bundesgerichtshof hat jetzt in zwei Fällen über die Frage entschieden, in welchem Umfang gegen den Unternehmer einen Anspruch auf kostenlose
Überlassung von Hilfsmitteln haben. Dabei hat der Bundesgerichtshof diesen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gemäß
§ 86a HGB auf solche Hilfsmittel beschränkt, auf die der Handelsvertreter angewiesen ist, um seiner Pflicht zur Vermittlung resp. zum
Abschluss von Geschäften nachzukommen.
Die Kläger in den beiden hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen waren Unter-Handelsvertreter der Beklagten, die ihrerseits
Finanzprodukte vertreibt. Die Beklagte bietet ihren Handelsvertretern kostenpflichtige Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen an. Zur
Unterstützung ihrer Vermittlungstätigkeit können die Handelsvertreter von der Beklagten ferner verschiedene mit deren Logo versehene
Artikel wie Briefpapier, Visitenkarten, Datenerhebungsbögen und aller Art gegen Entgelt erwerben. Das gleiche gilt für die von der Beklagten
herausgegebene Zeitschrift “Finanzplaner”, die die Handelsvertreter für die von ihnen betreuten Kunden bestellen können. Die Kläger
machten von diesen Angeboten Gebrauch. Die dadurch entstandenen Kosten wurden vereinbarungsgemäß dem jeweiligen Provisionskonto
belastet.
Aufgrund eines zwischen den Parteien gesondert abgeschlossenen Vertrages wurde den Klägern die Nutzung der Vertriebssoftware der
Beklagten gegen Zahlung eines gleichfalls seinem Provisionskonto belasteten Entgelts in Höhe von 80 € monatlich ermöglicht. Mit der
Klage verlangen die Kläger Zahlung der einbehaltenen Beträge.
Das erstinstanzlich mit den beiden Zahlungsklagen befasste hat die Klage in einem Fall vollständig, im anderen Fall mit Ausnahme der
Kosten des Softwarepaktes abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das Oberlandesgericht Celle die landgerichtlichen Urteile
abgeändert und die Beklagte zur Rückzahlung der einbehaltenen Beträge mit Ausnahme der Kosten für Schulungen und
Fortbildungsmaßnahmen verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Beklagten hatten vor dem Bundesgerichtshof jetzt teilweise
Erfolg. Die auf eine Erstattung der Fortbildungskosten gerichteten Anschlussrevisionen der Kläger sind zurückgewiesen worden.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Handelsvertreter nur insoweit einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gemäß
§ 86a HGB haben, als sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften
nachzukommen. Dies hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall für das …
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