Die Herstellungskosten eines Güllekellers

Die Herstellungskosten eines Güllekellers gehören zu den Gebäudeherstellungskosten, soweit die Bauteile des Kellers auch dem darüber liegenden Gebäude dienen.

Die Zuordnung von betrieblichen Aufwendungen zu den Gebäudeherstellungskosten und zu Betriebsvorrichtungen erfolgt auch ertragsteuerlich nach den Grundsätzen des § 68 BewG, so das Niedersächsische Finanzgericht in einem aktuellen Urteil.

Nach § 68 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen außer dem Grund und Boden auch die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), und zwar auch dann nicht, wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Bei der Abgrenzung zwischen Gebäuden und Betriebsvorrichtungen ist vom Gebäudebegriff auszugehen, weil Gebäude grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann. Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist. Der Begriff des Gebäudes setzt nicht voraus, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt.

In dem hier vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Streitfall erfüllt nach Ansicht des Finanzgerichts die bereits vorhandene Halle (der Boxenlaufstall), unter welche der Güllekeller nachträglich errichtet wurde, unstreitig den Gebäudebegriff. Der Boxenlaufstall einschließlich des Güllekellers ist in dem vom FA angenommenen Umfang ein Bauwerk, das Menschen und Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt und das auch für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet ist.

Die den Güllekeller bildende horizontale Bodenplatte und die vertikalen Verbindungen zwischen der ebenerdigen und der abgesenkten Bodenplatte sowie die Fundamente stellen entgegen der Ansicht der Klägerin keine Betriebsvorrichtungen dar, sondern rechnen nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG zum Gebäude. Nach dieser Vorschrift sind Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen in das Grundvermögen einzubeziehen. Für die Abgrenzung zwischen Gebäude (Grundvermögen) und Betriebsvorrichtungen folgt daraus, dass Bauteile, die einen doppelten Zweck erfüllen, stets zum Grundvermögen rechnen. Solche Bauteile gehören nicht i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG ausschließlich zu einer Betriebsanlage. Eine ausschließliche Zuordnung zu den Betriebsvorrichtungen liefe dem oben dargelegten Erfordernis zuwider, vom Gebäudebegriff auszugehen. Dies zeigt sich auch im Streitfall. Sowoh…

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Themen: Bauwerk , Aufenthalt , Landwirtschaft , Bewg , Einkommensteuer (betrieb) , Betriebsvorrichtung , Gebäudeherstellungskosten

Erschienen 9. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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