Die HDI, die Geschwindigkeitsdifferenz und die Eheleute Schwartmann
am 16.02.2006 von Heimspiel
Eine Mandantin wurde unverschuldet Opfer eines Verkehrsunfalls. Sie befuhr mit ca. 50 km/h eine Hauptverkehrsstraße, als vom Parkplatz eines anliegenden Supermarktes ein Fahrzeug unvermittelt auf die Straße einbog und ihren Wagen am Heck streifte. Aufprallbedingt zeigten sich nicht nur Schäden am Fahrzeug, sondern auch an der Hals-Wirbelsäule meiner Mandantin.
Die Versicherung des Unfallgegners, die als besonders uneinsichtig bekannte HDI, verweigert bislang trotz ärztlichen Attests jegliches Schmerzensgeld. Schließlich müsse meine Mandantin ja nachweisen, daß die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeitsdifferenz von mindestens 12 km/h aufeinandergeprallt sein. Adressiert war die Antwort übrigens an die “Eheleute Schwartmann”.
Zwar wird in einer Vielzahl von Entscheidungen die Auffassung vertreten, eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von ∆v = 10 km/h könne als gesicherte Untergrenze für das Entstehen eines HWS-Traumas gelten (OLG Karlsruhe, zfs 1998, 460; OLG Hamm, NJW 2000, 878; OLG Hamm, DAR 2001, 361).
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH schließt jedoch „allein der Umstand, daß sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung („Harmlosigkeitsgrenze“) ereignet hat, die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung“ nicht aus (BGH, zfs 2003, 287 ff.).
Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert jedoch lediglich einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifel Schweigen gebietet. Es ist daher in der Regel noch nicht einmal erforderlich, ein teures Gutachten über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung einzuholen, sondern es reicht zur Rechtsfindung aus, den Geschädigten ausführlich anzuhören und die objektiven Befunde vorhandener ärztlicher Gutachten zugrunde zu legen (BGH VersR 1989, 758 ff.).
Genau dies habe ich der HDI auch mitgeteilt. Ärztliche Atteste liegen auch vor. Das hat die Versicherung aber nicht interessiert: “Ihre Argumente überzeugen uns nicht” lautete die sture Antwort auf meine letzte Fristsetzung. Adressiert erneut an die “Eheleute Schwartmann”.
Nun muß das Gericht entscheiden - und für die HDI wird es nun viel teurer werden, als es notwendig war. Ein schönes Beispiel, wie Versicherungen mit dem Geld Ihrer zahlenden Kunden umgehen. Aber kann das verwundern, wenn man - wie hier - noch nicht einmal den richtigen Adressaten anspricht und aus einer Anwaltskanzlei wiederholt Eheleute werden?
Ich bin übrigens nicht verheiratet.
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