Gesichtskontrolle
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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einem abgewiesenen Diskothekenbesucher eine Entschädigung von 900 – € für eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung zugesprochen, da ihm wegen seiner Hautfarbe der Einlass in eine Diskothek verwehrt wurde.
Der Kläger machte Ansprüche gegen die Beklagte geltend, weil ihm am 05. November 2010 der Zutritt zur Diskothek der Beklagten in Reutlingen mit der Bemerkung verweigert worden sein soll, es seien „schon genug Schwarze drin“.
Mit Urteil des Landgerichts Tübingen vom 29. Juli 2011 wurde der Klage insoweit stattgegeben, als die Beklagte dem Kläger künftig den Zutritt zu ihrer Diskothek nicht wegen seiner Hautfarbe verweigern darf. Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 5.000,- € wurde jedoch wegen der geringen Intensität des Eingriffs in die Rechte des Klägers vom Landgericht Tübingen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil des Landgerichts Tübingen wandten sich beide Parteien mit Berufung und Anschlussberufung. Der Kläger verfolgte seinen geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,- € fort. Die Beklagte begehrte Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.
Die Berufung des Klägers hatte zu einem kleineren Teil Erfolg, während die Anschlussberufung der Beklagten vollständig zurückgewiesen wurde.
Nach Anhörung des Klägers und Beweisaufnahme durch Vernehmung von zwei Zeugen konnte das Oberlandesgericht Stuttgart zwar nicht feststellen, dass ein Türsteher die vom Kläger behauptete Äußerung gemacht hätte. Neben uneinheitlicher Angaben des Klägers und des von ihm dazu benannten Zeugen war dafür insbesondere maßgeblich, dass dieser Zeuge große, nicht mehr nachvollziehbare Erinnerungslücken zu diesem Abend offenbarte. Allerdings hat ein zweiter männlicher Zeuge mit dunkler Hautfarbe nach Überzeugung des Oberlandesgerichts glaubhaft bestätigt, am gleichen Abend ebenfalls von den Türstehern der Beklagten abgewiesen worden zu sein, während zwei Begleitern mit weißer Hautfarbe der Eintritt gestattet worden sei. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat auf dieser Grundlage festgestellt, dass die Türsteher der Beklagten am fraglichen Abend zumindest zeitweise jungen Männern mit dunkler Hautfarbe den Einlass verwehrt haben.
Dies rechtfertigt nach Ansicht des Oberlandesgerichts aber nicht nur das erstinstanzlich ausgesprochene Verbot, dem Kläger wegen seiner Hautfarbe den Einlass in die Diskothek zu verwehren, sondern auch eine Entschädigung für die damit verbundene, sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung.
Die vom Kläger verlang…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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