Die Hauptversammlung und der Versammlungsleiter
Bereits der Umstand, dass der Sitzungsleiter einer es einem Aktionär verwehrt, vor der Abstimmung über einen Vorschlag der Verwaltung
einen mündlichen Gegenantrag zu präsentieren, und ihn stattdessen darauf verweist, seinen Antrag nach der Beschlussfassung zu
stellen, begründet einen Verstoß gegen das Rederecht dieses Aktionärs.
Der Aktionär kann seine Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss auch dann auf eine Verletzung seines Rederechts
stützen, wenn die Hauptversammlung nachfolgend einen Bestätigungsbeschluss gefasst hat, sofern dieser erfolgreich angefochten wurde.
Der zweite Beschluss entfaltet selbst dann keine Bestätigungswirkung, wenn er den Mangel des ersten Beschlusses vermeidet und nur aus
anderen Gründen für nichtig erklärt wurde.
Die gerichtliche Feststellung, dass ein Hauptversammlungsbeschluss eines bestimmten Inhalts gefasst worden ist, setzt voraus, dass
zuvor ein vom Versammlungsleiter dahingehend festgestellter Beschluss, die Hauptversammlung habe einen Beschlussantrag dieses Inhalts
abgelehnt, für nichtig erklärt wird.
Das Stimmverbot des § 142 I 2 AktG besteht nur insoweit, als die Hauptversammlung über einen zulässigen Sonderprüfungsantrag i.S. des
§ 142 I 1 AktG beschließt.
Ein auf § 142 I AktG gestützter Antrag auf Sonderprüfung der Geschäftsführung in ihrer Gesamtheit in Bezug auf einen bestimmten
Zeitabschnitt ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig sein kann ein Sonderprüfungsantrag, der eine Reihe von einzelnen
Prüfungsgegenständen benennt, die in ihrem Gesamtbild darauf hinauslaufen, die Geschäftsführung zu weiten Teilen zu überprüfen, und
sich als Ausdruck eines unspezifischen Generalverdachts gegen die Verwaltung darstellen.
Der Auftrag zu überprüfen, ob der Abschlussprüfer der…
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