Die Handlungsvollmacht
Der Handlungsbevollmächtigte ist derjenige, der als Hilfsperson eines Kaufmanns bevollmächtigt ist, das Handelsgewerbe zu betreiben
oder bestimmte hierzu gehörende Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Entscheidend ist dabei, daß der Handlungsbevollmächtigte keine Prokura
erhalten hat (§ 54 HGB).
Erteilung:
Die HandlungsVollmacht wird erteilt wie jede zivilrechtliche Vollmacht. Sie kann ge. § 167 I BGB gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
selbst (sog. Innenvollmacht) oder gegenüber einem Dritten (sog. Außenvollmacht) oder aber auch durch öffentliche Bekanntmachung
erteilt werden (§ 171 I BGB).
Sie kann formlos erteilt werden (z.B. mündlich). Es ist aber auch möglich, die Handlungsvollmacht durch bloßes schlüssiges Verhalten
zu erteilen.
Die Handlungsvollmacht kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden, da sie keine eintragungsfähige Tatsache ist [mehr].
Umfang der Vollmacht:
Der Umfang der Handlungsvollmacht wird vom Vollmachtgeber bestimmt und kann daher in jedem Unternehmen individuell ausgestaltet
werden.
Arten:
Generalhandlungsvollmacht: Ermächtigung zu allen Geschäften, die der Betrieb des Vollmachtgebers gewöhnlich mit sich bringt, § 54 I
HGB. Arthandlungsvollmacht: Ermächtigung zu einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines „derartigen“
Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt; Beispiele: Einkäufer, Verkäufer, Kassierer. Spezialhandlungsvollmacht: Ermächtigung zu
einem bestimmten einzelnen Geschäft (nicht gemeint ist ein einzelner Vertrag wie bei einer “normalen” Vollmacht zum Abschluß eines
Rechtsgeschäftes).
Unterschiede zur Prokura (§§ 48 ff. HGB):
Die Prokura kann nur ausdrücklich erteilt werden, die Handlungsvollmacht auch konkludent. Daher gibt es auch eine Duldungs- und
Anscheinshandlungsvollmacht. Der Umfang der Handlungsvollmacht hingegen wird vom Vollmachtgeber bestimmt. Der Umfang der Prokura ist
durch das Gesetz festgelegt, § 49 HGB. Die Prokura ermächtigt zu allen …
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