Die Handlungspflicht des Störers bei einem Hinweis auf einen Verstoß

Wird von einem bestimmten Anbieter die Möglichkeit gegeben, dass eine unbestimmte Anzahl von Dritten über das zur Verfügung stehende Portal nicht nur Waren und/oder Dienstleistungen anbieten können, sondern diese Dritten darüber Rechte Dritter, wie beispielsweise Markenrechte, verletzen, so stellt sich unter anderem die Frage, ob gegen den Betreiber der Plattform selbst vorgegangen werden kann. Unabhängig davon stellt sich selbst bei Bejahung der vorstehenden Frage auch die Problematik, was alles von dem Betreiber der Plattform verlangt werden kann. Dies soll im nachfolgenden Fall angesprochen werden.

1. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit einer Konstellation, bei der die spätere Klägerin Herstellerin und Vertreiberin von verschiedenen Parfüms war, wobei diese für bestimmte Produkte ausschließliche Lizenznehmerin verschiedener Marken war. Die spätere Beklagte betrieb eine große Onlinehandelsplattform, auf der Verbrauchern und Unternehmen die Möglichkeit gegeben wird, gegen Entgelt Waren anzubieten. Unter anderem bietet die spätere Beklagte dort die Möglichkeit, dass sich Schutzrechtsinhaber an diese wenden, wenn eine mögliche Verletzung der eigenen Rechte vorliegt. Dort boten Dritte unter Nutzung verschiedener Markennamen Parfums an. Daraufhin wurde die spätere Beklagte mit einem anwaltschaftlichen Schreiben auf die mutmaßliche Markenverletzung hingewiesen und aufgefordert, dass diese Angebote entfernt werden sowie dazu aufgefordert, Namen und Anschrift des Verkäufers herauszugeben und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Jedoch gab die spätere Beklagte keine Erklärung ab, sondern teilte lediglich mit, dass die benannten Angebote beendet wurden und bei weiteren Kontrollen berücksichtigt werden würden. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Unterlassung und Auskunftserteilung. Während das Ausgangsgericht die Beklagte zur Unterlassung verurteilt hatte und die Klage auf Auskunft abwies, wies das Berufungsgericht die Klage insgesamt ab. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Revision.

2. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.08.2011 unter dem Aktenzeichen I ZR 57/09 die Revision als unbegründet abgewiesen, da das Berufungsgericht im Ergebnis richtigerweise die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft verneint habe, wobei zwar die Ansprüche nicht mit der Begründung der fehlenden Störerhaftung, aber mit der fehlenden Begehungsgefahr verneint werden könnten. Als Störer könne derjenige in Anspruch genommen werden, der, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beitrage. Dabei könne auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern eine Möglichkeit zur Verhinderung bestehe. Dementsprechend sei ein Onlinehandelsportal verantwortlich, sobald dieses Kenntnis von einer Rechts…

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Themen: Marken , Abmahnung , Reaktion , Parfums , Reichweite , Dienstleistungen , Angebot , Verhalten , Angaben , Beschwerden , Durchsetzung , Personenkreis
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 1. November 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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