Die halbe Wahrheit

Kollegen werben um Inkassomandate:

Oft wird grundlos zu lange gezögert: es besteht nämlich keine Verpflichtung, den Schuldner anzumahnen. Nach den Vorschriften des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) tritt Verzug 30 Tage nach Zugang einer Rechnung ein, ohne daß es einer Mahnung bedarf.

Tatsächlich lautet § 286 Abs. III BGB wie folgt:

Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

Der letzte Halbsatz wird denn eben schamvoll verschwiegen, denn „grundsätzlich muß der Schuldner die Kosten unserer Tätigkeit tragen, soweit er sich im Verzug befunden hat" klingt doch zu schön, oder?

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Themen: Bgb , Gesetzbuch , Vorschriften

Erschienen 21. Dezember 2009 auf http://ra-melchior.blog.de.

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