Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall - Teil 1: Allgemeines zum Schadensersatzanspruch nach Haftungsquote

RUMMMMMS! Durchschnittlich erleidet ein Autofahrer alle fünf Jahre einen Verkehrsunfall. Für die entstandenen Sach- und Personenschäden haftet der Unfallverursacher bzw. die Haftpflichtversicherung des von ihm gefahrenen Fahrzeugs. Sind mehrere Verkehrsteilnehmer für den Unfall verantwortlich wird die Haftung nach dem jeweiligen Verschulden aufteilt. Es wird eine sogenannte Haftungsquote gebildet.

Bereits bei einfachen Schadensfällen kann die Bestimmung der jeweiligen Haftungsquote und damit die Abwicklung der Schadensersatzansprüche kompliziert werden. Besonders kritisch wird es, wenn mehrere Verkehrsteilnehmer beteiligt sind, der Unfallhergang unklar ist und später über das jeweilige Verschulden gestritten wird. Schwierig wird es auch, wenn der Sachverhalt wegen unterschiedlicher oder fehlender Zeugenaussagen nicht mehr zweifelsfrei aufgeklärt werden kann. In diesen Fällen bildet die Frage nach der Haftungsverteilung das zentrale Problem der Unfallschadenregulierung.

Bei der Bestimmung der konkreten Haftungsquote sind letztlich immer die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Verkehrsverhältnisse am Unfalltag oder die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge, entscheidend. Dennoch haben sich in der Rechtsprechung und der Regulierungspraxis der Kfz-Versicherungen für häufig vorkommende Unfallkonstellationen, wie etwa Unfällen beim Wenden oder Überholen, bestimmte Standardquoten für die Haftungsverteilung herausgebildet.

Am bekanntesten ist wohl der Haftungsgrundsatz, wonach der auf ein voraus fahrendes Fahrzeug auffahrende den Auffahrunfall alleine verschuldet und damit voll haftet. Das bedeutet, dass der Fahrer des aufprallenden Wagens, bzw. die Versicherung des auffahrenden Fahrzeugs, den Schaden des anderen Unfallbeteiligten zu 100 % ersetzen muss.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Zum Beispiel gilt die zuvor beschriebene allgemeine Haftungsregel nicht, wenn der Vorausfahrende plötzlich und ohne Grund stark abbremst. In diesem Fall verletzt der Vorausfahrende die ihm obliegende Pflicht aus § 4 Abs. 1 S. 2 der Straßenverkehrsordnung. Schließlich besagt diese Verkehrsregel: “Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.“

Bremst der Vorausfahrende etwa in einem Ampelbereich bei eigenem Grünlicht ohne jede Veranlassung, kann ihn ein Mitverschuldensanteil von bis ca. 30 % treffen (vgl. LG Darmstadt v. 24.09.1998 - 6 S 116/98). Bremst der Vorausfahrende auf einer freien Landstraße grundlos ab, kann der Auffahrende seinen Schaden zu 25 % ersetzt verlangen (OLG Köln, VersR 1958, 457). Auch der Fahrer der vor einer Geschwindigkeitsmessanlage („Blitzer“) zu stark abbremst muss sich ein eigenes Verschulden und somit eine Mithaftung anrechnen lassen. Er muss einen Teil des Schadens des auffahrenden Fahrzeugs übernehmen (so etwa LG Dresden v. 12.09.2003 - 13 S 177/03).

Das Oberlandesgericht Köln hatt…

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Themen: Rechtsanwalt , Unfall , Verkehrsunfall , Köln , Schmerzensgeld , Schadensersatz , Auffahrunfall , Haftungsverteilung , Verschulden

Erschienen 10. Juli 2008 auf http://rechtsanwaltsblog.blog.de.

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