Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall - Teil 1: Allgemeines zum Schadensersatzanspruch nach Haftungsquote
RUMMMMMS! Durchschnittlich erleidet ein Autofahrer alle fünf Jahre einen Verkehrsunfall. Für die entstandenen Sach- und
Personenschäden haftet der Unfallverursacher bzw. die Haftpflichtversicherung des von ihm gefahrenen Fahrzeugs. Sind mehrere
Verkehrsteilnehmer für den Unfall verantwortlich wird die Haftung nach dem jeweiligen aufteilt. Es wird eine sogenannte Haftungsquote gebildet.
Bereits bei einfachen Schadensfällen kann die Bestimmung der jeweiligen Haftungsquote und damit die Abwicklung der
Schadensersatzansprüche kompliziert werden. Besonders kritisch wird es, wenn mehrere Verkehrsteilnehmer beteiligt sind, der
Unfallhergang unklar ist und später über das jeweilige Verschulden gestritten wird. Schwierig wird es auch, wenn der Sachverhalt
wegen unterschiedlicher oder fehlender Zeugenaussagen nicht mehr zweifelsfrei aufgeklärt werden kann. In diesen Fällen bildet die
Frage nach der das
zentrale Problem der Unfallschadenregulierung.
Bei der Bestimmung der konkreten Haftungsquote sind letztlich immer die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, wie etwa die
Verkehrsverhältnisse am Unfalltag oder die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge, entscheidend. Dennoch haben sich in der
Rechtsprechung und der Regulierungspraxis der Kfz-Versicherungen für häufig vorkommende Unfallkonstellationen, wie etwa Unfällen beim
Wenden oder Überholen, bestimmte Standardquoten für die Haftungsverteilung herausgebildet.
Am bekanntesten ist wohl der Haftungsgrundsatz, wonach der auf ein voraus fahrendes Fahrzeug auffahrende den alleine verschuldet und damit voll haftet. Das
bedeutet, dass der Fahrer des aufprallenden Wagens, bzw. die Versicherung des auffahrenden Fahrzeugs, den Schaden des anderen
Unfallbeteiligten zu 100 % ersetzen muss.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Zum Beispiel gilt die zuvor beschriebene allgemeine Haftungsregel nicht, wenn der
Vorausfahrende plötzlich und ohne Grund stark abbremst. In diesem Fall verletzt der Vorausfahrende die ihm obliegende Pflicht aus § 4
Abs. 1 S. 2 der Straßenverkehrsordnung. Schließlich besagt diese Verkehrsregel: “Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund
stark bremsen.“
Bremst der Vorausfahrende etwa in einem Ampelbereich bei eigenem Grünlicht ohne jede Veranlassung, kann ihn ein Mitverschuldensanteil
von bis ca. 30 % treffen (vgl. LG Darmstadt v. 24.09.1998 - 6 S 116/98). Bremst der Vorausfahrende auf einer freien Landstraße
grundlos ab, kann der Auffahrende seinen Schaden zu 25 % ersetzt verlangen (OLG Köln, VersR 1958, 457). Auch der Fahrer der vor einer
Geschwindigkeitsmessanlage („Blitzer“) zu stark abbremst muss sich ein eigenes Verschulden und somit eine Mithaftung anrechnen
lassen. Er muss einen Teil des Schadens des auffahrenden Fahrzeugs übernehmen (so etwa LG Dresden v. 12.09.2003 - 13 S 177/03).
Das Oberlandesgericht hatt…
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