Die Haftung des Händler für das Handeln des Vertragspartners
Sogenannte Affiliate-Programme erfreuen sich im Internet großer Beliebtheit. Dabei funktioniert das so, dass ein Anbieter von Waren
oder seine
Vertriebspartner erfolgsorientiert mit einer Provision vergütet. Der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen stellt verschiedene
Informationen zur Verfügung, die der Vertriebspartner weiterverbreitet. Kommt dann über den Vertriebspartner zum Anbieter ein Käufer,
erhält der Vertriebspartner eine Vergütung für seine Tätigkeit. Problematisch sind aber die Fälle, bei denen der Vertriebspartner
sich nicht an Recht und Gesetz hält. Nimmt der Anbieter dann Handlungen vor, fragt es sich, ob dieser dann zur verpflichtet ist, wenn dieser von den unrechtmäßigen
Handlungen des Vertriebspartners keine Kenntnis hatte. Dies soll der nachfolgende Fall näher beleuchten.
1. Der Bundesgerichtshof nahm jetzt in seiner weiteren Entscheidung erneut zu dieser Problematik Stellung. Dabei war es so, dass die
spätere Beklagte Zeitschriftenabonnements vertrieb. Im Rahmen dessen erhielt eine Verbraucherin mehrere Schreiben der späteren
Beklagten, die mit der Überschrift „Auftragsbestätigung“ versehen waren. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass Zeitschriften
bestellt wurden. Die Verbraucherin solle sich jetzt entscheiden, ob diese weiterhin einen Bezug wolle. Die entsprechende Rechnung für
den Weiterbezug solle in den nächsten Tagen kommen. Dem widersprach die Verbraucherin, da diese niemals bei der Beklagten etwas
bestellt hatte. Dies kam der späteren Klägerin, einer Verbraucherzentrale, zur Kenntnis, die daraufhin die spätere Beklagte wegen
unzumutbarer Belästigung abmahnte. Als daraufhin keine entsprechende Erklärung abgegeben wurde, wurde der und der Anspruch auf
Aufwandsentschädigung gerichtlich geltend gemacht. Im Rahmen der Verteidigung machte die Beklagte geltend, dass sie und ihre
Vertriebspartnerin, die ihrerseits mit provisionsberechtigten Vertriebspartnern zusammenarbeite, selbst Opfer eines groß angelegten
Betrugs geworden seien. So sei, um sich unrechtmäßig Provisionen zu verschaffen, unter Namen von Personen E-Mail-Adressen
eingerichtet worden, über die dort eine Kaufabsicht vorgetäuscht und die Konten nach Vereinnahmung der dadurch angefallenen
Provisionen wieder gelöscht wurden. Deshalb habe die Beklagte hierfür nicht einzustehen. Während das Ausgangsgericht die Klage
abwies, verurteilte das Berufungsgericht antragsgemäß. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Verhalten der Beklagten einer
Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren im Sinne von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gleichstehe und auch unter dem
Gesichtspunkt einer unzumutbaren Belästigung unzulässig sei. Dagegen wendete sich die Beklagte mit der Revision.
2. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.08.2011 unter dem Aktenzeichen I ZR 134/10 im Grunde den ausgeurteilten Unt…
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