Die Haftung des Händler für das Handeln des Vertragspartners

Sogenannte Affiliate-Programme erfreuen sich im Internet großer Beliebtheit. Dabei funktioniert das so, dass ein Anbieter von Waren oder Dienstleistungen seine Vertriebspartner erfolgsorientiert mit einer Provision vergütet. Der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen stellt verschiedene Informationen zur Verfügung, die der Vertriebspartner weiterverbreitet. Kommt dann über den Vertriebspartner zum Anbieter ein Käufer, erhält der Vertriebspartner eine Vergütung für seine Tätigkeit. Problematisch sind aber die Fälle, bei denen der Vertriebspartner sich nicht an Recht und Gesetz hält. Nimmt der Anbieter dann Handlungen vor, fragt es sich, ob dieser dann zur Unterlassung verpflichtet ist, wenn dieser von den unrechtmäßigen Handlungen des Vertriebspartners keine Kenntnis hatte. Dies soll der nachfolgende Fall näher beleuchten.

1. Der Bundesgerichtshof nahm jetzt in seiner weiteren Entscheidung erneut zu dieser Problematik Stellung. Dabei war es so, dass die spätere Beklagte Zeitschriftenabonnements vertrieb. Im Rahmen dessen erhielt eine Verbraucherin mehrere Schreiben der späteren Beklagten, die mit der Überschrift „Auftragsbestätigung“ versehen waren. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass Zeitschriften bestellt wurden. Die Verbraucherin solle sich jetzt entscheiden, ob diese weiterhin einen Bezug wolle. Die entsprechende Rechnung für den Weiterbezug solle in den nächsten Tagen kommen. Dem widersprach die Verbraucherin, da diese niemals bei der Beklagten etwas bestellt hatte. Dies kam der späteren Klägerin, einer Verbraucherzentrale, zur Kenntnis, die daraufhin die spätere Beklagte wegen unzumutbarer Belästigung abmahnte. Als daraufhin keine entsprechende Erklärung abgegeben wurde, wurde der Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Aufwandsentschädigung gerichtlich geltend gemacht. Im Rahmen der Verteidigung machte die Beklagte geltend, dass sie und ihre Vertriebspartnerin, die ihrerseits mit provisionsberechtigten Vertriebspartnern zusammenarbeite, selbst Opfer eines groß angelegten Betrugs geworden seien. So sei, um sich unrechtmäßig Provisionen zu verschaffen, unter Namen von Personen E-Mail-Adressen eingerichtet worden, über die dort eine Kaufabsicht vorgetäuscht und die Konten nach Vereinnahmung der dadurch angefallenen Provisionen wieder gelöscht wurden. Deshalb habe die Beklagte hierfür nicht einzustehen. Während das Ausgangsgericht die Klage abwies, verurteilte das Berufungsgericht antragsgemäß. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Verhalten der Beklagten einer Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren im Sinne von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gleichstehe und auch unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Belästigung unzulässig sei. Dagegen wendete sich die Beklagte mit der Revision.

2. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.08.2011 unter dem Aktenzeichen I ZR 134/10 im Grunde den ausgeurteilten Unt…

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Themen: Abmahnung , Unterlassungsanspruch , Unterlassung , Uwg , Verstoß , Reichweite , Übernahme , Eingriff , Dienstleistungen , Angebot , Unlauterkeit
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 24. Januar 2012 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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