Die Haftung des Gesellschafters bei geschlossenen Immobilienfonds
Bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermindern Leistungen aus dem
Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch.
In den beiden jetzt vom entschiedenen Verfahren nahmen die den geschlossenen Immobilienfonds finanzierenden
Banken die Fondsgesellschafter persönlich auf Rückzahlung in Anspruch. In den Darlehensverträgen war vereinbart, dass die
Gesellschafter entsprechend ihrem am
Gesellschaftsvermögen persönlich haften (quotale Haftung). Nachdem die Fonds in Zahlungsverzug geraten waren, kündigten die Banken
die Kredite. Sie verwerteten die Fondsgrundstücke. Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Erlöse auf die
persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind.
In der Vorinstanz hatte in dem einem Fall das am Main angenommen, bei einer quotalen Haftung müsse die Bank
den Erlös aus der Verwertung des Grundstücks anteilig zu Gunsten der Gesellschafter berücksichtigen. In dem zweiten jetzt vom
Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte dagegen das Kammergericht in hat in einem ähnlich gelagerten Fall die Verträge dahin ausgelegt, dass darin keine anteilige Anrechnung
der Erlöse vereinbart war und die Haftungssumme der einzelnen Gesellschafter unverändert blieb.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Revision gegen das Urteil des
Kammergerichts zurückgewiesen. Ob die Erlöse aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens anteilig die Haftung jedes Gesellschafters
mindern, hängt von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab. Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes
Haftungskonzept, so dass die Vertragsparteien in der Gestaltung frei sind. Da in beiden entschiedenen Fällen die Verträge keine
Anrechnung der Erlöse vorsahen, verminderten hier die Einnahmen aus der Grundstücksverwertung den Umfang der persönlichen Haftung der
Gesellsc…
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