Die Haftung des Forenbetreibers

In den letzten Tagen hat die Schließung des “Nürburgring-Fanforums” für Diskussionsstoff gesorgt. Gegen den Betreiber des Forums liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az.: 28 O 72/11) vor, die von der Automotive GmbH, dem Betreiber des Nürburgrings, beantragt worden war. Der Betreiber des Fan-Forums hat daraufhin sein komplettes Forum vom Netz genommen, weil er der Meinung ist, die Befolgung des gerichtlichen Verbots nur so sicherstellen zu können. Die Befürchtung des Forenbetreibers ist durchaus nachvollziehbar.

Hintergrund war offenbar der, dass in einem Forumsbeitrag, der von einem Nutzer stammte, ein kritischer Zeitungsartikel über ein Bauprojekt am Nürburgring wörtlich wiedergegeben war. Diesen Zeitungsartikel hatte die Automotive GmbH bereits zuvor untersagen lassen.

Der Forumsbetreiber hat auf die Abmahnung der Automotive GmbH zwar den beanstandeten Nutzerbeitrag vom Netz genommen, sich aber geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit dem durchaus beachtlichen Argument, er könne als Forumsbetreiber nicht sicherstellen, dass ein anderer Nutzer dieselben Aussagen nicht erneut in das Forum postet.

Der Fall wirft die Frage des Umfangs der Haftung eines Forumsbetreibers auf. Es darf mittlerweile als anerkannt gelten, dass ein Betreiber eines Meinungsforums erst ab dem Zeitpunkt haftet, ab dem er positive Kenntnis von einem unschwer zu erkennenden Rechtsverstoß hat. In diesem Fall bleibt aber die Frage bestehen, ob ihn dann tatsächlich eine in die Zukunft gerichtete Unterlassungsverpflichtung trifft oder nur ein Beseitigungsanspruch besteht.

In der juristischen Literatur (Volkmann, Der Störer im Internet, § 11 IV 4; Stadler, Haftung für Inforamtionen im Internet, Rn. 69b ff.) wird vertreten, dass die allgemeine Verpflichtung zur Unterlassung einem Host-Provider oder einem Forumsbetreiber prinzipiell unzumutbar ist, weil diese Anbieter der Unterlassungsverpflichtung nicht nachkommen können bzw. allenfalls dann, wenn sie lückenlos eine manuelle Prüfung aller (fremden) Einzelinhalte vornehmen. Dass eine solche manuelle Prüfung aber nicht zumutbar ist, hat der BGH kürzlich zugunsten von eBay entschieden.

Hieraus folgt, dass die Unterlassungspflicht von Forenbetreibern regelmäßig darauf beschränkt sein muss, die Fortsetzung des konkreten Verstoßes zu unterbinden und dies im Urteil auch entsprechend einsch…

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Themen: Haftung , Meinungsfreiheit , Forenbetreiber , Medienfreiheit , Zeitpunkt , Kenntnis , Host Provider , Landgericht Köln , Providerhaftung , Nürburgring

Erschienen 15. Februar 2011 auf http://www.internet-law.de/.

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