Die Haftung des Hundehalters

Die Haftung des Hundehalters für von dem Hund verurssachte Schäden ergibt sich aus § 833 BGB. Hundehalter ist, wer die Bestimmungmacht über den Hund hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Hudnes aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Hudnes für sich in Anspruch nimmt und das Risiko des Verlustes trägt. Dies ist unabhängig von der Eigentümerstellung.

Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Hund einen Schaden verursacht hat. Hierbei muss sich die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verwirklicht haben.

Auf ein Verschulden des Tierhalters kommt es nicht an, es handelt sich um eine Gefährdungshaftung.

Das Verhalten des Hundes muss für den entstandenen Schaden zumindest mitursächlich sein (Zurechnungszusammenhang). Ein mttelbarer ursächlicher Zusammenhang reicht für eine Haftung aus. Auch eine reine psychische Verursachung reicht auch aus, wenn der Verletzte z.B. aus Angst vor dem Hund auf die Straße läuft und dort verunglückt.

Liegen alle diese Voraussetzungen vor, hat der Hundehalter die dem Geschädigten entstandenen Sachschäden und auch Schmerzensgeld zu ersetzen.

Ein gewisses Regulativ ergibt sich aus der Frage eines Mitverschuldens des Geschädigten. Hierbei ist das Verhalten des Geschädigten, dessen Einsichtsfähigkeit und die Situation zu berücksichtigen.

Nach § 833 Abs. 2 BGB ist eine Entlastungsmöglichkeit für den Tierhalter vorgesehen, wenn ein Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Unterhalt zu di…

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Themen: Hund , Hunderecht , Bgb Hundehaltung

Erschienen 19. Mai 2009 auf http://www.ra-braune.de/Wordpress.

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