Die Haftung der ARGE

Die im Rahmen der Hartz-IV-Reformen gebildeten Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II können zwar vor den ordentlichen Gerichten verklagt werden. Einer Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen steht im Regelfall jedoch die fehlende Passivlegitimation der Arbeitsgemeinschaft entgegen. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof auf die Schadensersatzklage einer Krankenkasse gegen eine Arbeitsgemeinschaft.

Zuständig für Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverleztungen ist danach ausschließlich die Anstellungskörperschaft des jeweils fehlerhaft handelnden Beamten. Da bei den Arbeitsgemeinschaften jedoch im Regelfall (und so auch in dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall) kein eigenes Personal beschäftigt wird, sondern dieses entweder von der Bundesagentur für Arbeit oder aber der jeweiligen Kommune abgeordnet wurde, trifft die Amtshaftung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht die ARGE, sondern -je nach Anstellungsträger – entweder die Bundesagentur für Arbeit oder den jeweiligen kommunalen Träger.

Parteifähigkeit der Arbeitsgemeinschaft

Die Arbeitsgemeinschaft ist parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass eine auf der Grundlage des § 44b SGB II errichtete Arbeitsgemeinschaft die Beteiligtenfähigkeit nach § 70 SGG besitzt. Denn an sozialgerichtlichen Streitigkeiten kann nach § 70 Nr. 2 SGG auch eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung beteiligt sein; § 70 SGG ist insoweit also weiter gefasst als § 50 ZPO. Jedoch ist die Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten im Zivilprozess in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze zu bejahen.

Die nach Maßgabe von § 44b SGB II durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Agentur für Arbeit B. /Geschäftsstelle S. und der Stadt S. errichtete Beklagte ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide gemäß § 44b SGB II zu erlassen. Ihre Organe sind der Lenkungsausschuss (Trägerversammlung) und die Geschäftsführung (§ 4 Abs. 1 des Vertrags). Diese besteht aus dem Geschäftsführer, der die ARGE gerichtlich und außergerichtlich vertritt, sowie dem stellvertretenden Geschäftsführer (§ 7 des Vertrags). Damit ist die Beklagte rechtlich und organisatorisch verselbständigt sowie eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Ihre Struktur ist der einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zumindest ebenbürtig, wobei es in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob es sich bei der Beklagten um eine Gesellschaft des öffentlichen Rechts oder um eine öffentlich-rechtliche Organisation bzw. Einrichtung sui generis handelt.

Die Rechts- und Parteifähigkeit der ARGE wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Bundesverfassungsge…

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Themen: Alg II , Sgb II , Zpo , Sgg , IM Brennpunkt , Vertrag , Arbeitsgemeinschaft

Erschienen 17. November 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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