Wann liegt ein Rechtsmissbrauch bei einer Gegenabmahnung vor?
Blog für Gewerblichen Rechtsschutz | 22. Juli 2011 — Vielfach wurde schon über den Rechtsmissbrauch berichtet, wobei es mittlerweile fast unüberschaubar ist, welche Tatsachen als…
Verkauft man nicht auf seinem eigenen Onlinehandelsportal, sondern zusätzlich auf Onlinehandelsplattformen anderer Anbieter, potenziert sich das Risiko, nicht alle Pflichten, insbesondere die der gesetzlichen Informationspflichten und Pflichten aus verschiedensten Gesetzen, einzuhalten. Zwar mag es sein, dass die klassischen Anforderungen an den Verkauf im Internet eingehalten werden. Allerdings kann es durch Dritte passieren, dass ein Verstoß begangen wird, der dann dem Verkäufer zugerechnet wird. Mit genau so einem Fall soll sich der nachfolgende Fall beschäftigen.
1. Das Landgericht Hamburg hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem beide Parteien Wettbewerber auf dem Gebiet des Handelns mit Yogazubehör waren. Dabei betrieben beide Parteien einen eigenen Onlineshop. Darüber hinaus betrieb die spätere Antragsgegnerin einen Händlershop auf einem großen Onlinehandelsportal. Dieses große Onlinehandelsportal verfügt über Vertragsbeziehungen zu anderen Betreibern. Diese Werbepartner wiederrum vervielfältigen die auf dem Onlinehandelsportal eingestellten Händlerangebote und stellen diese auf ihre eigenen Internetseiten unter Verlinkung auf den jeweiligen Händlershop zur Verfügung. Über eine Produktsuchmaschine bot die spätere Antragsgegnerin eine Schurwollmatte an, wobei dieses Angebot von dem Werbepartnern der großen Onlinehandelsplattform unter Verlinkung auf den Händlershop der Antragsgegnerin auf dem großen Onlinehandelsportal wiedergegeben wurde. Dabei wurde auf der Produktsuchmaschine zwar der Preis angegeben, allerdings nicht die anfallenden Versandkosten. Diese wurden erst beim Anklicken eines Buttons angegeben. Klickte man den weiteren Button „Zum Shop“ an, wurde man auf den Händlershop auf der großen Onlinehandelsplattform geführt, wobei dort eine andere Versandkostenpauschale angegeben wurde. Nach Kenntnis der späteren Antragstellerin mahnte diese unter anderem diesen Verstoß ab, wobei die spätere Antragsgegnerin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit der Begründung ablehnte, dass diese auf die Betreiber des Portals als Partnerunternehmen der großen Onlinehandelsplattform keinen Einfluss habe. Daraufhin beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auch erlassen wurde. Gegen diese Verfügung legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein. Im Rahmen der gewechselten Schriftsätze trug die Antragstellerin hierzu vor, dass sich die Antragsgegnerin die Angebote der Werbepartner der großen Onlinehandelsplattform als eigene Werbung zurechnen lassen müsse. Hiergegen wandte die Antragsgegnerin ein, dass diese mit den Werbepartnern keine eigene Geschäftsbeziehung unterhalte.
2. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.02.2011 unter dem Aktenzeichen 315 O 356/10 die bereits erlassene einstweilige Verfügung vollumfänglich bestätigt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Juli 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.
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