Die Haftung des Admin-C – BGH I ZR 150/09

A. Sachverhalt

Die Klägerin ist Inhaberin einer Wort-Bildmarke und vertreibt über das Internet ihre Pflegeprodukte und Friseurbedarf. Der Beklagte war sog. Admin-C für eine Internetseite, welche ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen unter der Adresse … betrieb. Auf dieser Seite wurde auf Konkurrenten der Klägerin verwiesen (Links). Die Klägerin verlangte dann vom Beklagten, diese Seite zu löschen bzw. löschen zu lassen. Für diese Abmahnung verlangte sie ferner 1.379,80 €. Das LG verurteilte den Beklagten. Das OLG hob diese Entscheidung auf und wies die Klage ab. Der BGH seinerseits hob wiederum diese Entscheidung auf.

B. Kostenerstattung

Zunächst führt der BGH aus, daß die Voraussetzungen für den Kostenersatz hinsichtlich des Anwaltsschreibens gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (sog. Geschäftsführung ohne Auftrag) erfüllt seien.

Nach Ansicht des BGH stünde der Klägerin das Recht zu, vom Beklagten zu verlangen, daß die Internetseite gelöscht werde.

Dieses Recht folge aus § 12 BGB und nicht aus dem Markenrecht.

Ein Anspruch auf Löschung einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens setzt voraus, dass schon das Halten des Domainnamens für sich gesehen notwendig die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens erfüllt

Allein das Halten eines Domainnamens reiche nicht aus, um damit das Markenrecht zu verletzen. Dies sei nur der Fall, wenn der Domainname auch

außerhalb der Branchennähe des Unternehmenskennzeichens der Klägerin bzw. des Warenähnlichkeitsbereichs ihrer Marke, hier also außerhalb der von der Klägerin vorgetragenen Bereithaltung für elektronische Werbeverweise auf Angebote von Konkurrenten der Klägerin

verwendet werde.

Der BGH wendet sich dann dem Namensrecht des § 12 BGB. Nutze jemand unbefugt den Namen, könne der Berechtigte (Namensinhaber) bereits dadurch ausgeschlossen werden, daß dieser Unbefugte den Namen bei der DENIC registrieren lasse.

Indem die Internetadresse wie der Name der Klägerin war, sah der BGH hierin eine Zuordnungsverwirrung. Dadurch werde zudem das berechtigte Interesse der Klägerin als Namensträgerin verletzt. Denn die Interessierten können nicht (auf Anhieb) erkennen, ob die streitgegenständliche Seite nun von der Klägerin oder – wie hier – von einer Dritten benutzt werden.

C. Haftung des Admin-C

Interessanter wird die Sache nun, wenn sich der BGH der Frage zuwendet, ob der Beklagte als Admin-C haftet.

I. Die Täter- und Teilnehmerhaftung

Der BGH schließt mit dem OLG diese Haftung des Admin-C aus, denn nicht der Beklagte, sondern die in Großbritannien sitzende Firma ließ die Domain registrieren. Die Klägerin versuchte, aus der sog. Halzband-Entscheidung (BGH – I ZR 144/06) dennoch die Haftung als Täter herbeizuführen. Dem widersprach der BGH, weil die Ausgangslagen völl…

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Themen: Abmahnung , It-recht , Gewerblicher Rechtsschutz , Bgb , Großbritannien , Edv-recht , RA Dirk Hofrichter

Erschienen 23. Januar 2012 auf http://conlegi.de.

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