Die automatische Datenverarbeitung bei Abmahnungen (oder: Erwischt!)
Bella & Ratzka Rechtsanwälte | 18. Mai 2010 — Es kommt eher selten vor. Aber wenn jemand einen Hinweis darauf braucht, dass urheberrechtliche Abmahnungen wohl doch ohne allz…
Heute ein eher kurzer Beitrag in dieser Serie:
II. Ich ruf da eben mal schnell an und kläre das
Erstaunlich oft höre ich von Mandanten, dass sie mit dem Gedanken gespielt haben, die Abmahnkanzlei anzurufen und die Sache “zu klären”. Einige Mandanten taten dies sogar. Und sei es nur, um den Abmahnern mitzuteilen, dass bei ihnen nix zu holen sei.
Von einer solchen Vorgehensweise kann ich nur dringendst abraten.
Zum einen ersetzt die mündliche Äußerung nicht eine schriftliche Unterlassungserklärung. Selbst wenn Sie in einem solchen Gespräch den Eindruck hätten, die Sache sei geklärt, besteht unter Umständen der Unterlassungsanspruch weiter. Das kann teure Folgen haben (siehe Beitrag I aus dieser Serie).
Darüber hinaus müssen Sie damit rechnen, dass Sie am Telefon eventuell etwas falsches sagen oder falsch verstanden werden. Sie sind in der Regel nicht geübt im Umgang mit Anwaltskanzleien. Die Abmahnkanzleien brauchen von Ihnen nur zu hören, dass Sie die Rechtsverletzung begangen haben, und schon wird jegliche Verteidigung gegen die Abmahnung nahezu unmöglich. Im Zweifel wird der Mitarbeiter oder Anwalt, mit dem Sie gesprochen haben, als Zeuge für ein Eingeständnis zur Verfügung stehen.
Auch bringen etwaige Einwendungen nach dem Motto: “Bei mir ist eh nix zu holen, ich habe Hartz IV” in diesem Stadium wenig. Am Telefon wird Ihnen kaum eine Abmahnkanzlei zusichern, dass der zu zahlende Betrag gemindert wird. Zudem würde man dann ebenfalls erst …
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