Unsinnige Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen (2)
Bella & Ratzka Rechtsanwälte | 24. Februar 2010 — Zurückweisung der Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht Urheberrechtliche Abmahnungen, insbesondere im Bereich des File…
Im Laufe der Zeit kommen immer wieder Mandanten, die in der Vergangenheit auf Abmahnungen falsch reagiert haben. Dies kann gefährliche Folgen haben. In loser Folge hier einige grundsätzliche Fehler.
I. “Ich habe nichts getan, also ignoriere ich die Abmahnung!”
Das Unterlassen jedweder Reaktion kann weitreichende Folgen haben. Grundsätzlich steht dem Urheberrechtsinhaber ein Unterlassungsanspruch gegen den tatsächlichen Rechtsverletzer wie auch gegen den Störer zu. Als Störer haftet der Anschlussinhaber in dem von der Rechtsprechung gesteckten Rahmen für Rechtsverletzungen Dritter. Insbesondere in diesem Bereich der Störerhaftung ist die Rechtsprechung vielfältig. Es gibt einige Fallkonstellationen, in denen das Vorliegen einer Störerhaftung umstritten ist (z.B. bei Rechtsverletzungen durch erwachsene Haushaltsangehörige).
Selbst wenn Sie die gängige Rechtsprechung kennen sollten, muß klargestellt werden, dass diese sich in einem steten Fluss befindet.
Der Unterlassungsanspruch kann zunächst im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes und zudem im Rahmen eines normalen Klageverfahrens geltend gemacht werden. Kann der Urheberrechtsverletzer dem Gericht einen Unterlassungsanspruch gegen den Abgemahnten hinreichend nachweisen, so ergeht eine ensprechende Entscheidung, dass der Abgemahnte zur Unterlassung verpflichtet sei.
Problematisch sind hierbei mehrere Faktoren. Aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes kann sich der Urheberrechtsinhaber zunächst irgendein Zivilgericht in Deutschland suchen, das ihm am besten passt. Darüber hinaus prüfen die Gerichte zumindest im Wege des einstweiligen Rechtschutzes nur summarisch, also nicht komplett tiefgreifend. Diese Prüfung führt dazu, dass vielfach zumindest im einstweiligen Verfahren der Antrag der Abmahner durchgeht.
In einem Hauptsacheverfahren, welches sich einem einstweiligen Verfahren anschließen oder welches separat geführt werden kann, wird dann zwar tiefgreifender geprüft. Das Verfahren gibt auch mehr Zeit zur Prüfung und Argumentation. Allerdings besteht auch in diesem Fall das Problem, dass der Abgemahnte umfangreich darlegen muss, warum er nicht als Störer haftet und zudem auch gleich, wer eventuell die Rechtsverletzung begangen haben könnte (sekundäre Darlegungslast).
Letztlich heißt …
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Juli 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.
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