Die Grundstücksgemeinschaft und der “richtige” Leistungsempfänger

Einer Grundstücksgemeinschaft steht kein Vorsteuerabzug für empfangene (und bezahlte) Leistungen zu, wenn nur einer ihrer Gemeinschafter Leistungsempfänger und die Rechnung nur an ihn adressiert ist.

Dies stellte jetzt der Bundesfinanzhof klar und versagte damit einer Grundstücksgemeinschaft den Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses, bei denen nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner aufgetreten war, ohne offen zu legen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, so dass auch die Rechnungen nur an ihn adressiert waren.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. September 2009 – XI R 14/08

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Themen: Rechnungen , Umsatzsteuer , Lotterie , Vorsteuerabzug , Grundstücksgemeinschaft

Erschienen 16. Dezember 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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