Die Grundgebühr in Bußgeldsachen - Ärger mit dem gelben Bengel!
am 16.10.2007 von RSV-Blog
Immer wieder wird von den bekannten Rechtsschutzversicherern - zumeist mit dem 08/15-Textbaustein - die Grundgebühr in Bußgeldsachen nach 5100 VV RVG gekürzt. Zufälligerweise immer von der Mittelgebühr i.H.v. 85,00 € auf den Betrag von 50,00 €.
Die RSV argumentiert, daß es anders als bei den weiteren Tatbeständen keine Abstufungen hinsichtlich der Höhe der Geldbußen gibt. Bei möglichen Geldbußen von über 5.000,00 € muß das bei der Grundgebühr berücksichtigt werden.
Nun galt allerdings schon zu den damaligen BRAGO-Regelungen, daß die Höhe der Geldbuße kein Kriterium für das Unterschreiten der Mittelgebühr ist. Das entsprach gefestigter Rechtsprechung (LG Gera, ZfS 2001, S. 226; AG Eggenfelden, ZfS 2001, S. 273; AG Wiebaden, ZfS 2002, S.91; AG Oldenburg ZfS 2002, S. 92; AG Tempelhof-Kreuzberg BerlAnwBl 2002, S.242; AG Hagen ZfS 2003, S.38; AG Meschede, ZfS 2003, S. 39; AG Charlottenburg, 213 C 349/03). Dies kann also kein Argument für die Kürzung der Mittelgebühr sein, insbesondere weil die sog. kleinen Bußgelder durchaus arbeitsintensiver sein können als die großen Bußgeldsachen.
Hinzukommt, daß die bekannten Rechtsschutzversicherer, die a priori aufgrund Anweisung der Direktion Kürzungen vornehmen, immer wieder die Grundgebühr - so wie jetzt der gelbe Bengel vom ADAC - auf eben exakt jene 50,00 € zusammenstreichen. In der Kanzlei des Unterzeichners allein ca. 100 Owi-Abrechnungen innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr. Wenn man diese Statistik hier auf …
kein Vorschuss in Höhe der Mittelgebühr
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DURCHSCHNITT
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Überraschung von der Advo Card
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Zu Ende lesen kann hilfreich sein
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