Die Grenzen der Privatisierung staatlichen Zwangs

Das Bundesverfassungsgericht will offenbar etwas Grundsätzliches zu der Frage loswerden, wann und wie der Staat die Ausübung seiner hoheitlichen Zwangsgewalt privatisieren darf. Darauf lässt die heutige Ankündigung schließen, zur Privatisierung des Maßregelvollzugs mündlich verhandeln zu wollen.

Laut Verhandlungsgliederung will der Zweite Senat erörtern, ob das entsprechende hessische Gesetz den Maßstäben des Art. 33 IV GG, des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips, des Gewaltmonopols und der grundrechtlichen Schutzpflichten genügt. Recht viel grundsätzlicher geht es kaum mehr.

GmbH mit Recht zum Einsperren

In dem Fall geht es um einen psychisch kranken Straftäter in einer geschlossenen Psychiatrie in Hessen, der ausgebrochen war und anschließend gewaltsam eingesperrt wurde. Das Besondere an dem Fall: Die Anstalt, in der er einsaß, war 2007 in eine GmbH umgewandelt worden, die dem Landeswohlfahrtsverband gehörte. Das heißt, der Mann wurde nicht vom Staat eingesperrt, sondern von einer GmbH.

Die Hessen sind ja Pioniere bei dem Thema. Allerdings hat das Land Hessen auch in Hünfeld nie die Ausübung unmittelbaren Zwangs in die Hand von Privaten gegeben, soweit ich weiß.

Die Frage, wo die Grenzen der Privatisierbarkeit staatlichen Zwangs verlaufen, ist schon lange heiß umstritten. 2008 drehte sich eine Abteilung des Juristentags darum. 2002 prüfte der Staatsgerichtshof Bremen, ob die Auslagerung staatlicher Aufgaben auf Private verfassungsrechtliche Probleme macht – und konnte keine solchen finden.

Das lag lange Zeit im Trend. Der Staat fand das toll, sich und sein Schuldenkonto durch die Auslagerung von Aufgaben auf Private zu entlasten. Und solange er sicherstellt, dass diese Privaten sich gut benehmen, wer sollte etwas dagegen haben? Ist es nicht egal, ob GmbH oder Behörde draufsteht, solange beide sich an Recht und Gesetz halten und demokratisch kontrollierbar bleiben?

Der Trend dreht sich aber gerade. Vor allem in der Leistungsverwaltung zeigte sich, dass das keineswegs egal war, zumal die demokratische Kontrolle oft nur auf dem Papier stand, wenn überhaupt. Und in der Eingriffsverwaltung: Da würde ich schon darum bitten wollen, es mit jemandem zu tun zu haben, den ich direkt und unmittelbar meinen Grundrechten verpflichtet weiß, und nicht mit irgendeiner GmbH, wie toll die auch immer reguliert sein mag.

Funktionsvorbehalt

Bemerkenswert scheint mir vor allem, dass das BVerfG den Art. 33 IV GG an die Spitze seiner Verhandlungsgliederung stellt. Das ist so eine Norm, die man bei argloser Lektüre womöglich furchtbar einschneidend finden könnte, dabei spielt sie gar keine große Rolle. Sie besagt immerhin nicht weniger, als dass

die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse (…) als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen (ist), die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und T…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , GG , Maßregelvollzug , Bverfg , Senat , Strafvollzug , Bremen , Freiheit , Psychiatrie , Land Hessen , Privatisierung , Verfassungspolitik , Karlsruhe Locuta
Rechtsgebiet: Beamtenrecht

Erschienen 17. August 2011 auf http://verfassungsblog.de.

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