Die Grenze des Verbots “rechter” Veranstaltungen

Das polizeiliche Verbot der von „pro Köln“ am 20. September 2008 auf dem Heumarkt in Köln durchgeführten Versammlung war nach drei jetzt verkündeten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln rechtswidrig, die polizeilich angeordnete Verlegung der Kundgebung am 9. Mai 2009 vom Roncalliplatz auf den Barmer Platz sowie das Verbot eines Umzugs vom Barmer Platz zum Moscheegelände nach Ehrenfeld waren rechtmäßig.

Am 20. September 2008 hatte „pro Köln“ auf dem Heumarkt eine Versammlung unter dem Thema „Nein zur Islamisierung Europas – Nein zur Kölner Großmoschee“ durchgeführt. Dabei wurde der geplante Ablauf der Versammlung durch gewaltbereite Gegendemonstranten massiv gestört. Etwa 300 Personen, die an der Versammlung von „pro Köln“ teilnehmen wollten, hielten sich am Kölner Flughafen auf und kamen nicht bis zum Heumarkt durch. Auf dem Heumarkt selbst hielten sich bereits Versammlungsteilnehmer auf, nach Angaben der Veranstalter ca. 150, nach Angaben der Polizei ca. 50-80 Personen. Das Polizeipräsidium Köln erließ gegen 12.30 Uhr ein Versammlungsverbot, das die Veranstalter befolgten.

Mit der im Oktober 2008 erhobenen Klage beantragte „pro Köln“ die nachträgliche Feststellung, dass das Versammlungsverbot rechtswidrig gewesen sei. Die Polizei hatte argumentiert, es sei aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich gewesen, die noch auf dem Flughafen befindlichen 300 Personen auf den Heumarkt zu geleiten. Wegen der zugespitzten Gefahrensituation habe es zum Verbot der Versammlung keine Alternative mehr gegeben. Dagegen machte „pro Köln“ geltend, die Polizei sei verpflichtet gewesen, jedenfalls den Versammlungsteilnehmern, die schon auf dem Heumarkt waren, die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen, und setzte sich damit beim Gericht durch.

Ohne Erfolg blieb dagegen eine weitere Klage von „pro Köln“ zu einer unter demselben Thema durchgeführten Kundgebung am 9. Mai 2009. Dabei ging es um die polizeilich angeordnete Verlegung der Veranstaltung vom Roncalliplatz auf den Barmer Platz in Köln-Deutz. Hier hatte das Gericht bereits im Mai 2009 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Maßnahme der Polizei rechtmäßig war und auf einer sachgerechten Abwägung zwischen dem Demonstrationsrecht des Veranstalters und den Rechten unbeteiligter Dritter beruhte. Zu demselben Ergebnis kam das Gericht nun im Klageverfahren. Wie im Eilverfahren wurde auch die Klage von „pro NRW“ gegen das Verbot eines Demonstrationszuges am 09. Mai 2009 (vom Barmer Platz zur geplanten Moschee in Ehrenfeld) abgewiesen.

Ein weiteres Klageverfahren von „pro Köln“, das sich gegen das Verbot einer „Stadtrundfahrt“ (Busrundfahrt) u.a. durch die Keupstraße in Köln-Mühlheim und zum Moscheegelände in Köln- Ehrenfeld im September 2009 richtete, wurde eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten. Hier hatte das Gericht zum einen formale Bedenken an der Rechtmäßigkeit des V…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Polizei , Verbot , Versammlungsrecht , Platzverweis
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 30. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Verbot der Pro-Köln-Versammlung war rechtswidrig

examensrelevant.de | 5. November 2009 — Das polizeiliche Verbot der von „pro Köln“ am 20. September 2008 auf dem Heumarkt in Köln durchgeführten Versammlung war rechts…

Polizei verbietet Rechtsradikalen-Kundgebung in Köln

Reuters | 21. September 2008 — Köln (Reuters) - Die Kölner Polizei hat eine Kundgebung rechtsgerichteter Islam-Gegner in der Innenstadt nach heftigen Ausschre…

Kundgebung IN Köln: Polizei verbietet Rechtsradikalen-Kundgebung in Köln

Reuters | 20. September 2008 — Köln (Reuters) - Die Kölner Polizei hat eine Kundgebung rechtsradikaler Islam-Gegner in der Innenstadt nach heftigen Ausschreit…

Polizeilicher Platzverweis bei Skinhead-Konzert rechtmäßig

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 10. November 2009 — Der gegen den Veranstalter eines Skinhead-Konzerts ausgesprochene polizeiliche Platz verweis war rechtmäßig. Dies entschied das…

Polizeiliche Videobeobachtung einer friedlichen Versammlung

Rechtslupe | 29. November 2010 — Die durchgängige polizeiliche Videobeobachtung einer friedlichen Versammlung von etwa 40 bis 70 Teilnehmern ist rechtswidrig. M…

Verbot der Versammlung „Gedenken an Rudolf Heß“ in Wunsiedel am 22. August 2009 bleibt aufrechterhalten

Recht im Allgemeinen, Steuerrecht im Speziellen | 13. August 2009 — Pressemitteilung Nr. 95/2009 vom 13. August 2009 Beschluss vom 10. August 2009 (1 BvQ 34/09) Das Landratsamt Wunsiedel ha…

Bundesverfassungsgericht: Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung wegen mangelhafter Gefahr…

fachanwaltsliste.de | 26. Juni 2010 — Pressemitteilung Nr. 37/2010 vom 10. Juni 2010 Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – Der Beschwerdeführer meldete fü…

Bundesverfassungsgericht: Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung wegen mangelhafter Gefahr…

fachanwaltsliste.de | 26. Juni 2010 — Pressemitteilung Nr. 37/2010 vom 10. Juni 2010 Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – Der Beschwerdeführer meldete fü…

Durchsuchung Vor Versammlung: Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung wegen mangelhafter Gefahrenprognose verfassungswidr…

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 10. Juni 2010 — Der Beschwerdeführer meldete für den 2. März 2002 in Bielefeld die Versammlung unter dem Motto „Die Soldaten der Wehrmacht wa…

Staatsrechtler Höfling: Schaler Nachgeschmack

Handakte WebLAWg | 22. September 2008 — Der Kölner Staatsrechtler Wolfram Höfling, Experte für Versammlungsrecht, sprach nach dem Verbot, mit dem die Polizei auf gew…