Die Gothaer und ihre Textbausteine
am 14.03.2007 von Unfall - Blog
Über einen schönen Textbaustein der Gothaer war hier ja schon berichtet worden. Sie hat aber noch mehr davon:
„Bei abstrakter, fiktiver Schadensberechnung sind die lediglich nach Gutachten oder Voranschlag vorauskalkulierten Kosten der Verbringung eines Fahrzeugs von einer Werkstatt in eine andere ohne weiteres nicht erstattungsfähig, weil die Verbringungskosten nicht notwendiger Bestandteil des Wiederherstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB sind.
Wird das Fahrzeug nämlich nicht repariert oder wird das Fahrzeug in einem komplett eingerichteten Reparaturbetrieb in Stand gesetzt, dann entstehen Verbringungskosten ebenso wenig wie in der Vielzahl der Fälle, in denen Spezialwerkstätten mit anderen Spezialwerkstätten zusammenarbeiten. Auch ist es dem Geschädigten auf Grund der ihm nach § 254 BGB obliegenden gesetzlichen Pflicht zur Schadenminderung zuzumuten, sich für die Reparatur seines Fahrzeugs solche Werkstätten auszusuchen, die entweder Verbringungskosten gar nicht erst berechnen oder zunächst kalkulierte Verbringungskosten bei Auftragserteilung vergüten, sodass sie dem Geschädigten letztlich nicht zur Last fallen. Aus diesen Gesichtspunkten besteht im vorliegenden Fall kein berechtigter Anspruch auf Erstattung der geforderten Verbringungskosten.
Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis sind lediglich die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstätten in Ihrer Region erstattungspflichtig. Diese haben wir unserer Erstattung bis zur Vorlage der Reparaturrechnung zugrunde gelegt.”
Dass demgegenüber die wohl überwiegende Rechtsprechung Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung für erstattungsfähig hält, wird dezent verschwiegen.
Schlichter Unsinn sind aber insbesondere die weiteren Ausführungen: Von den Versicherungen wird mit konstanter Boshaftigkeit ignoriert, dass der Geschädigte nach der sog. „Porsche-Entscheidung” des BGH VI ZR 398/02 vom 29.o4.2003 berechtigt ist, …
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