Die GO NRW verpflichtet seit dem 31.12.2009 kommunale Unternehmen zur Offenlegung der Bezüge der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte im Jahresabschluss

Mit dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) wurde unter anderem § 108 GO NRW geändert. Nach dem neu eingefügten § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW dürfen Gemeinden Unternehmen nur noch dann gründen oder sich an ihnen beteiligen, wenn „durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge … der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang des Jahresabschlusses jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen … angegeben werden.“

Damit sind kommunale Unternehmen zur Offenlegung der Bezüge der Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und Beiratsmitglieder im Jahresabschluss verpflichtet. Diese Verpflichtung trifft die Unternehmen nur, wenn der kommunale Anteil am jeweiligen Unternehmen 50 Prozent übersteigt (§ 108 Abs. 2 S…

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Themen: Anhang , Anteil , Kommunal , Gesetzesänderungen

Erschienen 25. Januar 2010 auf http://www.energienetzrecht.de.

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