Die GNU GPL ist auch in Frankreich wirksam

Die Cour d'appel de Paris (16.09.2009, RG n° 04/24298) hat inzident die Wirksamkeit der GNU GPL-Lizenzbestimmungen bestätigt. Ein IT-System, welches Open Source Komponenten enthält, ist mangelhaft, wenn der Lieferant gegen die Bestimmungen der GNU GPL verstößt, indem er Copyright-Vermerke entfernt sowie Lizenzbestimmungen und Quellcode nicht beifügt.

Geklagt hatte ein IT-Anbieter, der von der Beklagten, einer Weiterbildungseinrichtung, im Jahr 2000 mit der Entwicklung und Lieferung von besonders gestalteten Multimediaterminals beauftragt worden war. Die Beklagte hatte den Vertrag nach Lieferung des Piloten gekündigt. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihren Zahlungsanspruch weiter.

Grund für die Kündigung war die Integration der unter GNU GPL stehenden Software VNC (virtual network computing) in das Produkt unter Entfernung des Copyright-Vermerks und ohne Beifügung der Lizenzbedingungen. Zudem hatte die Klägerin den Quellcode nicht zur Verfügung gestellt. Welche Version der GNU GPL das Gericht angewendet hat, geht aus dem Urteil nicht hervor. Aus dem zeitlichen Zusammenhang lässt sich aber schließen, dass es sich um die Version 2 der GNU GPL (GPLv2) gehandelt haben muss. Diese macht in Ziffer 1 die Rechteeinräumung unter anderem davon abhängig, dass jede Kopie des Programms einen entsprechenden Copyright-Vermerk trägt und dass jeder Empfänger eine Kopie des Lizenztexts erhält. Ziffer 3 der GPLv2 verpflichtet den Verwender zudem, im Falle des Vertriebs des Programms im Objektcode oder in ausführbarer Form auch den Source Code offenzulegen.

Der Verstoß gegen die Bestimmungen der GNU GPL hat aufgrund des sog. Copyleft-Effekts zur Folge, dass die Berechtigung des IT-Anbieters zur Weitergabe des Programms entfällt. Mit diesem Mechanismus…

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Themen: Rechtsprechung , Frankreich , Open Source , Source Code , Opensource , RG , Gewährleistung

Erschienen 2. Februar 2010 auf http://blog.dlapiper.com/detechnology/.

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