Die GmbH & Co. KG verliert für kommunale Gebietskörperschaften an Attraktivität
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Für kommunale Gebietskörperschaften dürfte die Rechtsform einer GmbH & Co. KG künftig deutlich unattraktiver werden. Das ist die
Folge einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Münster vom 5.9.2011 (S 2706a – 107 – St 13-33) zu der Frage, wann
Kapitalertragssteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG fällig wird. Diese Norm schreibt vor, dass ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit, der nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist, oberhalb bestimmter Schwellen auf Gewinne, die nicht
den Rücklagen zugeführt werden, zu zahlen hat.
Dabei stellt auch die Beteiligung einer kommunalen Gebiebskörperschaft an einer GmbH & Co. KG einen (eigenständigen) BgA dar. Der
Zeitpunkt, zu dem diese Einkünfte als zugeflossen gelten, ist dabei der Bilanzstichtag, spätestens aber acht Monate nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres (§ 44 Abs. 6 Satz 2 EStG). Durch diese Fiktion wird der BgA “Mitunternehmerschaft” auch dann mit der definitiven
Kapitalertragsteuer auf den anteiligen Gewinn belastet, wenn der BgA und damit die nicht frei über den Gewinn verfügen kann.
Bisher galt aber die Regel, dass zur Vermeidung unnötiger Härten, Zeitpunkt und Höhe des Zuflusses sich danach richten, wann und wie
viel Gewinn tatsächlich aus der Mitunternehmerschaft entnommen wurde. Dies soll nach dem Beschluss der OFD Münster ab dem ersten in
2012 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht mehr gelten.
Der Wegfall diese…
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