Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 31. Mai 2010 — Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte am 10.05.2010 die Frage zu beantworten, ob zugunsten des Geschäftsf …
Dies ist der 2. Artikel aus der Artikelreihe zur GmbH & Co. KG.
Die GmbH & Co. KG vereint die haftungsrechtlichen Vorzüge der GmbH mit den gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorzügen der Personengesellschaft. Die GmbH & Co. KG ist neben der GmbH nach Anzahl und wirtschaftlichem Gewicht eine der bedeutendsten Unternehmensformen in Deutschland, und das zu Recht. Mit einer weiteren Ausweitung dieser Rechtsform ist zu rechnen.
Für die Geschäftsführung der KG ist (nur) der persönlich haftende Gesellschafter (= Komplementär) verantwortlich und das ist bei der GmbH & Co. KG die GmbH, die in der Regel alleine zur Geschäftsführung der KG berechtigt und verpflichtet wird. Die Haftung der GmbH & Co. KG ist beschränkt auf das vorhandene Vermögen und das Kapital der Komplementär- GmbH, § 171 HGB.
V. Jahresabschluss und Offenlegungspflicht 1. JahresabschlusspflichtDie Komplementär- GmbH und die KG sind zwei rechtlich selbständige Unternehmen und müssen als solche auch eigenständige Jahresabschlüsse aufstellen. Es gelten im übrigen hierzu die allgemeinen bilanz- und einkommensteuerrrechtlichen Bestimmungen.
Die Komplementär- GmbH unterliegt als GmbH zusätzlich dem Körperschaftsteuergesetz und hier insbesondere den Regelungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen.
2. OffenlegungspflichtDie für Kapitalgesellschaften geltenden Offenlegungspflichten gelten auch für die GmbH & Co. KG. Zur Offenlegungspflicht gibt es einen gesonderten Beitrag.
VI. Laufende Besteuerung der GmbH & Co. KG 1. Besteuerung der Komplementär- GmbHDie Komplementär- GmbH ist ein eigenständiges Unternehmen und wird damit vom Finanzamt grundsätzlich auch eigenständig steuerlich erfasst und veranlagt.
Im Rahmen der Körperschaftsteuer ist die Komplementär- GmbH ein eigenständiges Steuersubjekt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Das gleiche gilt für die Gewerbesteuer, da die Komplementär- GmbH grundsätzlich ein im Inland belegenes gewerbliches Unternehmen betreibt, § 2 Abs. GewStG.
2. Besteuerung der GmbH & Co. KGDie Gewinnermittlung der GmbH & Co. KG erfolgt grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der Gewinnermittlung bei Personengesellschaften.
Das wirtschaftliche Ergebnis der GmbH & Co. KG wird den Gesellschaftern anteilig unter Einbeziehung etwaiger Sonderbetriebs- Einnahmen und Sonderbetriebs- Ausgaben durch eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung zugerechnet. Insoweit gibt es also keine Unterschiede zu einer normalen Kommanditgesellschaft.
Da die Anteile der Kommanditisten an der Komplementär- GmbH grundsätzlich zu deren Sonderbetriebsvermögen II rechnen, stellen Gewinnausschüttungen der Komplementär- GmbH an die Kommanditisten Sonderbetriebseinnahmen dar sind und daher in den Sonderbilanzen auszuweisen. Dies muss spätestens dann erfolgen, wenn die Gewinnausschüttung beschlo…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. August 2008 auf http://blogmbh.de.
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