Die Glaubhaftmachung der B2B-Eigenschaft

Bei der Registrierung und Beschaffung von Elektrogeräten, z.B. bei kommunalen Rechenzentren kann es entscheidend sein, dass die Geräte im B2B-Bereich angeboten werden.

Vorteil der Registrierung der Geräte eines Herstellers im B2B-Bereich ist, dass z.B. zwischen dem Letztnutzer und dem Hersteller eine individuelle Vereinbarung über die Rückführung der Geräte zum Hersteller getroffen werden kann. Es besteht keine Andienungspflicht der Rückgabe der Geräte bei den kommunalen Sammelstellen. Im Entsorgungsfall müssen diese jedoch weiterhin vom Hersteller zurückgenommen werden.

Die Stiftung EAR bietet hinsichtlich der Glaubhaftmachung der B2B-Geräte folgende Informationen an:

Zur Begründung können u. a. dienen: Art und Beschaffenheit des Geräts, Nutzungsart und -zweck sowie besondere Voraussetz…

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Themen: B2c , B2b , Registrierung , Elektrog , Glaubhaftmachung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 24. März 2009 auf http://www.elektrog-blog.de.

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