Die GEZ ist überall! Gewerbliche Nutzung des Autos bei Klebefolie zu Werbezwecken!

Wer sein Auto zu Werbezwecken nutzt und es deshalb mit einer Klebefolie beklebt, muss gewerbliche GEZ-Gebühren zahlen, da eine reine private Nutzung des Autos damit entfällt. Dies stellte das VG Mainz in seiner Entscheidung vom 07.07.2008 - Az. 4 K 461/08 fest.1. Ein Privatmann sah in der ungenutzten Fläche seines Pkw eine Gelegenheit günstig für die Uhren- und Schmuckwerkstatt seiner Frau Werbung zu machen. Er hatte aber die Rechnung ohne den SWR und die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) gemacht. Ein aufmerksamer Mitarbeiter des SWR entdecke diese Werbung und sendete umgehend einen Gebührenbescheid für gewerblich genutzte Autoradios an den Mann. Der Versuch des Mannes im Wege der Klage klarzustellen, dass er seinen Pkw rein privat nutze und nicht gewerblich, nur weil er Werbung für das Geschäft seiner Frau fährt, blieb erfolglos. Er machte in seiner Klage darauf aufmerksam, dass es zahlreiche andere Fälle gibt, in denen ebenfalls auf Fahrzeugen Werbung für Kneipen, Diskotheken und Autohäusern gemacht wird, diese aber nicht zur Zahlung dieser Gebühr herangezogen würden. Damit würde er ungleichbehandelt. 2. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz gab dem SWR recht. Der SWR begründete seine Klage damit, dass eine rein private Nutzung im Falle von Werbung auf dem Pkw nicht mehr gegeben sei. Es kommt eben nicht auf das Verhältnis der privaten Nutzung zur gewerblichen Nutzung an, sondern darauf, ob überhaupt irgendwie eine gewerbliche Nutzung vorliege. Der Umfang spiele keine Rolle. Die Werbung auf der Fläche des Autos stellt eine Geschäftstätigkeit dar und ist daher daher eine wenn auch geringe gewerbliche Nutzung. Schließlich profitiert die Frau von der Werbung auf dem Pkw. Auch der Kläger hat von der Förderung des Geschäfts seiner Frau einen Vorteil. Es handelt sich bei diesem Autoradio somit nicht mehr um ein gebührenfreies Zweitgerät, sondern um eine gewerbliche, wodurch eine gesonderte Gebühr anfällt. 3. Bezüglich der Ungleichbehandlung argumentierte das Gericht, dass die Förderung des Geschäfts der eigenen Ehefrau auch de…

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Themen: VG Mainz , Private Nutzung

Erschienen 3. September 2008 auf http://www.drbuecker.de.

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