Die Gesundheit des Rechtsanwalts

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Wenn es zur Entscheidung über den Widerruf der Zulassung nach dieser Vorschrift erforderlich ist, gibt die Rechtsanwaltskammer nach § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAO dem Bewerber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO gesetzlich vermutet, dass der Rechtsanwalt aus dem gesundheitlichen Grund gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

Wie der Bundesgerichtshof jetzt entschied, kann der Rechtsanwalt die Nichtvorlage des Gutachtens nicht mit fehlendem Anlass für die Gutachtenanordnung verweigern, wenn die Anordnung bestandskräftig geworden ist. In der Gutachtenanordnung müssen die zu untersuchenden Fragen nicht im Einzelnen benannt werden, wenn sie sich auf tatsächliche Vorkommnisse bezieht, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, welche Fragen untersucht werden sollen.

Bund…

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Themen: Bundesgerichtshof , Anwaltliches Berufsrecht
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 11. August 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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