Die Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB): Grundlagenwissen zu einem Klausurklassiker

Wir freuen uns, heute eine Gastbeitrag von Lars Stegemann veröffentlichen zu können. Er studiert Jura im 5. Semester an der Universität Bremen.

Der Beitrag beschäftigt sich mit einem echten Klausurklassiker: der Gesamtschuld. Vor allem auf Grund der zahlreichen gesetzlichen Anordnungen der Gesamtschuld sollte man mit diesem Thema vertraut sein. Derin diesem Rahmen ebenfalls prüfungsrelevante Aspekt der gestörten Gesamtschuld wird in einem weiteren Beitrag näher beleuchtet werden.

Allgemeines

Die Gesamtschuld ist die wohl wichtigste Form der Schuldnermehrheit und in den §§ 421 ff. BGB geregelt. Gem. § 421 S. 1 BGB liegt sie vor, wenn mehrere Schuldner eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist. Daraus folgt im Außenverhältnis, dass der Gläubiger die Leistung nach Belieben von jedem Schuldner ganz oder zum Teil fordern kann. Dadurch ist die Gesamtschuld wohl die gläubigerfreundlichste Schuldnermehrheit. Denn unter mehreren Schuldnern kann er sich den Leistungsfähigsten heraussuchen. Der Gläubiger wird schon befriedigt, wenn auch nur einer der Schuldner in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, sodass auch die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners keine Auswirkungen hat.

Die Merkmale bzw. Voraussetzungen der Gesamtschuld lassen sich bereits am Gesetz ablesen. So ist selbstverständlich zunächst erst einmal eine Schuldnermehrheit erforderlich. Mindestens zwei Personen müssen dem gleichen Gläubiger gegenüber zur Leistung verpflichtet sein.

Dabei muss es sich um eine Leistung handeln. Erforderlich ist aber keine völlige Identität der Leistungspflichten der Gläubiger. Es genügt vielmehr, wenn die Befriedigung auf das gleiche Leistungsinteresse des Gläubigers abzielt. So kann auch eine Gesamtschuld bei unterschiedlichen Schuldgründen angenommen werden (Bydlinski, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 421 Rn. 5).

Beispiel: Architekt und Bauunternehmer haften für gemeinsam verursachte Baumängel als Gesamtschuldner, obwohl die Schuldgründe in zwei unterschiedlichen Verträgen liegen. Das gilt selbst dann, wenn einer auf Schadensersatz, der andere jedoch auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird (BGH, NJW 1996, 653, 654). Es ist auch möglich, dass ein Schuldner aus Delikt, einer jedoch aus Vertrag haftet.

Diese Leistung darf der Gläubiger nur einmalig fordern dürfen. Schließlich muss jeder Schuldner zur Bewirkung der ganzen Schuld verpflichtet sein. Dies ist zum einen nicht der Fall bei der Teilschuld, bei der der Gläubiger von jedem Schuldner nur seinen Anteil an der gesamten Leistung schuldet und der Gläubiger auch nur berechtigt ist, diesen Anteil zu fordern. Außerdem liegt eine Gesamtschuld dann nicht vor, wenn die Schuldner die Leistung nur gemeinsam erbringen können, ob dies nun aus rechtlichen oder tatsächli…

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Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 6. Februar 2012 auf http://www.juraexamen.info.

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