Die Gerichtssprache ist deutsch
am 28.06.2006 von http://www.kanzlei-hoenig.info
Der Angeklagte wird sich auf meinen Rat hin zur Sache nicht äußern. Ich wollte aber insbesondere bei den Schöffen nicht den Eindruck entstehen lassen, daß er sich “bockig” verhält. Deswegen habe ich in einer Erklärung nach Verlesung der Anklageschrift u.a. erläutert, aus welchen Verfassungsrechten sich das “Schweigerecht” ableitet.
Die Verteidigung durch Schweigen hat die selbe Qualität wie die (aktive) Verteidigung durch Stellungnahmen und Gegenreden. Aber scheint der Staatsanwalt wohl anders zu sehen.
Ganz besonders erregte er sich über die von mir gewählte Überschrift meiner Erklärung:
Opening Statement.
Dieser juristischen Terminus stammt aus dem amerikanischen Prozeßrecht. Dort ist eine Stellungnahme der Verteidigung zur Anklage der Staatsanwaltschaft üblich. Im deutschen Recht ist das eher ungewöhnlich, gleichwohl im Rahmen von § 257 StPO zulässig.
Das …
Gerichtssprache Deutsch
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