Die GEMA-Vermutung

Im Netz empört man sich gerade darüber, dass die GEMA auch Vergütungsansprüche für öffentliche Musikveranstaltungen geltend macht, obwohl auf diesen Veranstaltungen (angeblich) nur Musik aufgelegt wurde, die unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht worden ist.

Das kann durchaus so sein und hat seinen Grund in der sog. GEMA-Vermutung. Die Rechtsprechung geht seit Jahrzehnten davon aus, dass bei der öffentlichen Wiedergabe und Aufführung von Musik eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass die GEMA als größte Verwertungsgesellschaft berechtigt ist, die Rechte aller Berechtigten wahrzunehmen. Diese sog. GEMA-Vermutung ist z.T. auch gesetzlich verankert, in § 13 c WahrnG. § 13b WahrnG erlegt dem Veranstalter übrigens die Pflicht auf, vorab eine Einwilligung der GEMA einzuholen und anschließend der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung der bei der Veranstaltung benutzen Werke zu übersenden.

Die sog. GEMA-Vermutung führt faktisch zu einer Umkehr der Beweislast. D.h., der Veranstalter muss die GEMA-Vermutung widerlegen und im…

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Themen: Urhg , Gema , CC , Gema-vermutung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 8. November 2011 auf http://www.internet-law.de/.

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