Die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen durch Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Nach geltendem Wettbewerbsrecht besteht auch bei vermeintlich "harmlosen" unternehmerischen Aussagen die Gefahr eines hohen
Abmahnrisikos, insbesondere durch Konkurrenten. Im Fall der "Werbung mit Selbstverständlichkeiten" besteht ein solches Risiko selbst
bei Aussagen, die nachweislich wahr sind. Dies zeigt eine neuere Gerichtsentscheidung, die gerade im Bereich der Online-Werbung und
für die Gestaltung von AGB im IT-Sektor von großer Bedeutung ist.
Dem Beschluss des OLG Braunschweig (02.09.2010, Az. 2 U 36/10) liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Unternehmen in einer Werbeanzeige
ausdrücklich darauf hingewiesen hat, seinen Kunden eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer zu stellen. Das Gericht hielt diese
trotz der objektiven Richtigkeit der Aussage für
geeignet, die durch die Werbung angesprochenen Verbraucher in die Irre zu führen. Auch eine zutreffende Angabe in einer Werbung könne
im Sinne des Wettbewerbsrechts irreführend sein, sofern herausgestellt würden und das angesprochene Publikum deshalb annehme,
dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben
werde. Da für Unternehmer grundsätzlich die gesetzliche Verpflichtung besteht, Kunden eine Rechnung auszustellen (§ 14 UStG), handelt
es sich nach Auffassung des Gerichts bei dem angepriesenen Umstand nicht um eine Besonderheit, sondern um eine
Selbstverständlichkeit. Das Gericht ging bei seiner Entscheidung anhand eigener Erfahrungswerte davon aus, dass die gesonderte
Ausweisung der Mehrwertsteuer im Handel mittlerweile üblich sei, weshalb auch diesbezüglich lediglich eine Selbstverständlichkeit
vorgelegen habe. Durch die drucktechnische Hervorhebung der Selbstverständlichkeiten wurde nach Auffassung des Gerichts ein nicht
unerheblicher Teil von Verbrauchern verunsichert und gelangte zu dem unrichtigen Eindruck, einen gegenüber dem Bezug der Ware von
Mitbewerbern einen besonderen Vorteil gewinnen zu können.
Die von der auch schon in der
Vergangenheit als unlauter angesehene Vorgehensweise wird unter der Bezeichnung "Werbung mit Selbstverständlichkeiten" diskutiert.
Dass die Werbung mit Selbstverständlichkeiten unlauter sein kann, war auch schon bisher anerkannt, wenn die Selbstverständlichkeit
gegenüber dem angesprochenen Publikum als Besonderheit gegenüber den Produkten oder Dienstleistungen der Wettbewerber dargestellt
wurde. Wann dies der Fall ist, ermittelt die Rechtsprechung anhand des Verkehrsverständnisses - also danach, wie der jeweilige
Adressatenkreis der Werbung die Werbeaussage versteht (BGH, 22.02.1990. Az. I ZR 201/88).
Der Beschluss des OLG Braunschweig zeigt in diesem Zusammenhang die Bedeutung der letzten UWG-Novelle, die zu einer erheblichen
Erweiterung des Anwendungsbereichs geführt hat. Während zuvor vom Gesetz durch § 5 UWG irreführende Werbung u…
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