Die Gedanken sind frei – Die Einsicht in Akten (leider) auch
Auskunftsansprüche gibt es viele – diese Tatsache hat sich inzwischen herumgesprochen. Wie weit diese Ansprüche allerdings gehen, ist
den meisten hingegen nicht ganz so klar – und vor allem in manchen Fällen auch gar nicht recht. Denn nicht jede Personal- oder
Patientenakte enthält nur objektiven Inhalt.
Verweigerungen von Auskunftsrechten
Möchte ein Mitarbeiter oder ein Patient Einsicht in oder über seine Akten haben, so kann es zwei Reaktionen hierauf geben:
Die erste ist, dass die Einsicht gänzlich verweigert wird. Meist mit Hinweis auf den Datenschutz. Dass es sich bei den Daten um die
des Anfragenden handelt, scheint dabei keine Rolle zu spielen. Die zweite Reaktion ist, dass eine Einsicht gewährt wird – allerdings
lediglich eine eingeschränkte. Denn alles aus der jeweiligen Akte könne nicht gezeigt werden, schließlich befänden sich darin auch
Informationen, die den Anfragen gar nichts angingen, so wie subjektive Einschätzungen und persönliche Meinungen.
Doch bezieht sich das Einsichtsrecht auf diese Inhalte?
Einsichtnahme in die Personalakte
Ein Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte richtet sich bei bestehenden Arbeitsverhältnissen nach § 83 Abs. 1 S. 1 BetrVG und
ist demgemäß zu gewähren. Für bereits beendete Arbeitsverhältnisse gilt er indes nicht.
Für diese Fälle hat das BAG entschieden, dass ein Anspruch auf dann nicht aus dem BDSG folgt, wenn es an einem Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen im
Sinne von § 3 Abs. 2 BDSG fehlt. Ein Anspruch ergibt sich in diesen Fällen laut BAG allerdings
„aus der nachwirkenden arbeitgeberseitigen Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs.
1 GG unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.“
Dabei hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht. Der Arbeitgeber darf diesem also keine Daten oder
Informationen vorenthalten.
Einsichtnahme in die Patientenakte
Hinsichtlich der Patientenakte ergibt sich ein Einsichtnahmerecht sowohl aus dem Recht auf Selbstbestimmung und der personalen Würde
des Patienten, sondern auch als Nebenpflicht zum Behandlungsvertrag und der ärztlichen Berufsordnung (§ 10 Abs. 2 MBO-Ä). Hier
erstreckt sich das Recht auf Einsichtnahme nach einem Beschluss des BVerfG allerdings grundsätzlich nur auf
„Aufzeichnungen über objektive phys…
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