KJM erkennt FSK.online und USK.online an
Internet-Law | 19. September 2011 — Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat FSK.online und USK.online als neue Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontr…
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat derzeit 2720 Onlineangebote (Telemedien) indiziert. Diese Liste wird offiziell, anders als bei Trägermedien, nach § 24 JSchG allerdings nicht im Bundeanzeiger veröffentlicht, weil man Chilling Effects verhindern möchte. Nach § 24 Abs. 5 JSchG soll diese Liste im Bereich der Telemedien aber anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme mitgeteilt werden, soweit ausländische Telemedien betroffen sind. Die Mitteilung darf nach dem Wortlaut des Gesetzes aber eben nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwandt werden.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund erscheint es erstaunlich, dass alle großen Suchmaschinen über diese Liste verfügen und ihren Suchindex auch entsprechend filtern und bereinigen. Die großen Suchmaschinenanbieter haben sich dem “Verhaltenssubkodex für Suchmaschinenanbieter der FSM” unterworfen. Wie diese Selbstkontrolle der Suchmaschinen funktioniert, ist auf den Seiten der FSM ausführlich beschrieben. Suchmaschinenbetreiber wie Google oder Microsoft (Bing) haben sich u.a. zur Nicht-Anzeige von Internetadressen verpflichtet, die auf dem Index der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien stehen.
Das kann man praktisch gut nachvollziehen, indem man bei Google z.B. das Suchwort “YouPorn” eingibt. Am unteren Ende der ersten Trefferseite findet man derzeit den Hinweis, dass drei Websites aus Rechtsgründen nicht angezeigt werden, verbunden mit einem Link auf “chillingeffects.org”, wo wiederum erläutert wird, dass von einer zuständigen Stelle in Deutschland mitgeteilt wurde, dass die entsprechende URL unrechtmäßig ist. “YouPorn.Com” wird mir interessanterweise allerdings dann als Treffer angezeigt, wenn ich in meinen Google(Plus)-Account eingeloggt bin (!).
Die FSM übermittelt also die Liste indizierter Telemedien an die Suchmaschinenbetreiber. Dort werden die Suchergebnisse dann entsprechend bereinigt. Dieses Prozedere ist rechtlich allerdings in höchstem Maße problematisch, denn die Mitteilung der indizierten Telemedien darf nach § 24 Abs. 5 JSchG ja nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwendet werden. Sind Suchmaschinen also nutzerautonome Filterprogramme? Wohl kaum.
Hier scheint einm…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. Januar 2012 auf http://www.internet-law.de/.
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Bundesprüfstelle - Gesetzlicher Jugendmedienschutz und Medienerziehung; Informationen zum Jugendmedienschutz, zum Indizierungsverfahren, zu Chancen und Risiken von Medien sowie Tipps zum Umgang mit Medien im Erziehungsalltag. Publikationen der BPjM zum Download: Bereich Gesetzlicher Jugendmedienschutz - Statistik
Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) ist ein Zusammenschluss von Medienverbänden und Unternehmen der Online-Wirtschaft. Die FSM betreibt eine Beschwerdestelle, bei der Verstöße gegen das Jugendschutzrecht gemeldet werden können.
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