Die Fotokopie bei der Urkundenfälschung

Die in §267 StGB normierte Urkundenfälschung ist auf den ersten Blick sicherlich nicht der erste Tatbestand, der einem in den Blick kommt, wenn man über das Daten-Strafrecht nachdenkt. Dennoch ist es eine Norm, die ich hier in diesem Rahmen noch einmal hervor heben möchte, vor allem aus drei Gründen:

Bei vielen, gerade jungen Menschen, gilt die Urkundenfälschung immer noch als “Kavaliersdelikt” Insbesondere heute ist es durch herausragende günstige Software und Scanner sehr leicht möglich, Urkundenfälschungen zu begehen Viele Laien haben etwas von dem Unterschied “Kopie ./. Urkunde” gehört und glauben fälschlicherweise, durch das Hantieren mit Kopien garnicht erst in den Bereich strafbarer Handlungen zu geraten

Dieser Beitrag soll auf das Problem aufmerksam machen, nicht zuletzt auch Eltern, die mit Ihren Sprösslingen das Gespräch suchen sollten bevor etwas geschieht.

Rn. 1

Die Urkundenfälschung sieht eine Straf-Obergrenze von 5 Jahren vor. Das alleine sollte reichen, um dem Mythos vom Kavaliersdelikt ein Ende zu bereiten. Doch auch der Blick auf andere Paragraphen des StGB zeigt die Relationen. Beim §202a StGB geht es um 3 Jahre, beim §202b StGB um 2 Jahre, ebenso beim §303a StGB. Die Urkundenfälschung ist damit im Vergleich das Delikt mit der höchsten Grenze.

Rn. 2

Der Eindruck des Kavaliersdelikts entsteht sicherlich, weil man – speziell in einer digitalisierten Welt – schnell und relativ einfach sehr professionelle Fälschungen vornehmen kann. Und was so leicht möglich ist, das kann ja dann kein grösseres Problem sein – aber: Weit gefehlt.

Rn. 3

Sehr problematisch ist bei Laien mitunter verbreitetes Halbwissen: So haben erstaunlich viele etwas davon gehört, dass eine “Fotokopie keine Urkunde sein kann”, man somit “keine Urkundenfälschung mit einer Fotokopie begehen könne”. In der Tat ist da auch etwas dran. Aber ganz so einfach, wie viele sich das vorstellen, ist es nun doch nicht. Grundsätzlich ist der Fotokopie die Urkundsqualität zu versagen 1. Doch abgesehen von dem weiterhin schwelenden Streit, ob man wirklich so pauschal die Urkundsqualität verneinen sollte 2, darf man hier nicht leichtfertig auf eine Straflosigkeit schliessen. Sehr wohl wird heute nämlich einer tatsächlichen Fotokopie die Urkundsqualität zugesprochen, sofern diese wie eine Urkunde wirkt3. Insofern wird darauf abgestellt, ob die Fotokopie auch “als Fotokopie erkennbar ist”1. Diese Grenze ist also dann überschritten, wenn die (technische) Fotokopie objektiv den Eindruck eines Originals erzeugt5.

Rn. 4

Quasi als Lehrbuchexempel soll hier ein Fall des OLG Nürnberg6 herhalten: Jemand legt in einer Apotheke die Farbkopie eines Rezeptes vor, das er zuvor von einem Dritten erhalten hatte (und dabei billigend in Kauf genommen hat, dass die Kopie eine Fälschung des war). Der Vorwurf des OLG ging nun dahin, dass der Angeklagte die Farbkopie als original Rezept verw…

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Themen: Scanner

Erschienen 8. März 2010 auf http://www.internet-strafrecht.com.

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