Die Flussgenossenschaft und die Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof musste erneut Stellung nehmen zur Frage der Umsatzsteuer bei Tochtergesellschaften öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Dies gaben jedoch keine Stadtwerke Anlass für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, sondern eine Flussgenossenschaft.

Die Flussgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Regelung der Vorflut und zur Abwasserreinigung im Gebiet des Flusses sowie zur Unterhaltung und zum Betrieb der ausgeführten Anlagen errichtet wurde.

Die 1983 gegründete Klägerin, eine GmbH, betrieb als Pächterin eine Trocknungsanlage zur Herstellung von Brennstoffen aus kohlehaltigen Klärschlämmen eines Flusses, erhielt die hierfür erforderlichen Schlämme von ihrer Mehrheitsgesellschafterin, der Flussgenossenschaft, und vertrieb die so hergestellten Brennstoffe. An ihr waren im Streitjahr die Flussgenossenschaft mit 51 % und die R-GmbH mit 49 % beteiligt.

Bei richtlinienkonformer Auslegung nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 KStG, wenn sie Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer erbringt.

Die organisatorische Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann sich daraus ergeben, dass die Geschäftsführer der Organgesellschaft leitende Mitarbeiter des Organträgers sind.

Für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG muss eine Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen des Organträgers und der Organgesellschaft bestehen. Stellt der Organträger für eine von der Organgesellschaft bezogene Leistung unentgeltlich Material bei, reicht dies zur Begründung der wirtschaftlichen Eingliederung nicht aus.

Die wirtschaftliche Eingliederung kann sich auch aus einer Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften ergeben. Ist die wirtschaftliche Eingliederung zu bejahen, sind Le…

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Themen: Umsatzsteuer , Juristische Person , Stadtwerke , Organschaft , öffentliche Unternehmen

Erschienen 28. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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