Die Fluggastrechteverordnung und der Anschlussflug

Der Bundesgerichtshof hat Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei verspäteter Ankunft am Endziel dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In dem beim Bundesgerichtshof rechtshängigen Klageverfahren verlangt die Klägerin von dem beklagten Luftfahrtunternehmen unter anderem eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung. Für die Klägerin war bei der Beklagten eine Flugreise von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción/Paraguay gebucht. Die Klägerin erhielt bei Antritt der Reise in Bremen die Bordkarten für sämtliche Flüge. Der Abflug von Bremen nach Paris verzögerte sich um knapp zweieinhalb Stunden. Die Klägerin erreichte deshalb den planmäßig durchgeführten Anschlussflug von Paris nach São Paulo nicht mehr. Die Beklagte buchte die Klägerin auf einen späteren Flug um, mit dem sie rund elf Stunden später als ursprünglich vorgesehen in Asunción ankam.

Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Amtsgericht Bremen hat der Klage hinsichtlich der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung stattgegeben. Die insoweit zugelassene Berufung der Beklagten ist vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen erfolglos geblieben. Gegen das Berufungsurteil legte das beklagte Luftfahrtunternehmen Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Fragen vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Artikel 6 und Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der von der Verordnung definierten Grenzen (im konkreten Fall für einen Flug nach Südamerika vier Stunden) liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt, …

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Themen: Paris , Amtsgericht Bremen , Abflug , Fluggastrechte
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 13. Dezember 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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