Bgh VI ZR 53/09: Verkehrsunfall und Reparatur in freier Werkstatt (BGH)
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Der Bundesgerichtshof hatte wieder einmal den “Evergreen” des Schadensersatzrechtes dazwischen: Die fiktive Schadensabrechnung eines beschädigten KFZ auf Basis der Kosten einer Fachwerkstatt (Vertragswerkstatt). Der Grundsatz ist kurz festgehalten: Der Geschädigte kann grundsätzlich bei einer Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auch die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grund legen (siehe Palandt, §249, Rn.14, zuletzt bestätigt durch BGH, VI ZR 398/02 im jahr 2003, so genannte “Porsche-Entscheidung”).
Nun wird immer wieder darüber gestritten, ob man nicht doch einmal eine so genannte “freie Werkstatt” berücksichtigen muss. Und in der Tat lag beim BGH eine besondere Konstellation vor, da es sich um einen auch in der Wartung anspruchsvollen Sportwagen gehandelt hat (“Porsche”) und die Kläger einen “Mittelwert” von regional angesiedelten freien Werkstätten gegenübergestellt haben. Der BGH verwies darauf, dass der Beklagte sodann “erhebliche Energien” aufwenden müsse, um eine freie Werkstatt zu finden, die sich an diesem Mittelwert orientiert und zudem die notwendige Erfahrung im Umgang mit entsprechenden Sportwagen mitbringt.
Damit es nun nicht langweilig wird, hat der BGH sich Ende 2009 (VI ZR 53/09) und im Februar 2010 (VI ZR 91/09) dazu entschlossen, vor dem Hintergrund eines anders gelagerten Falles eine anders gelagerte Entscheidung zu treffen: Beiden Urteilen zu Folge wird der Grundsatz, dass man eine markengebundene Werkstatt zu Grunde legen kann, zwar aufrecht erhalten – aber aufgeweicht. Im Februar 2010 bringt der BGH es so auf den Punkt:
Der Scha?diger darf den Gescha?digten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine gu?nstigere und vom Qualita?tsstandard gleich- wertige Reparaturmo?glichkeit in einer mu?helos und ohne Weiteres zuga?nglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn der Gescha?digte keine Umsta?nde aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen
Sprich: Wenn der Schädiger seinerseits eine gleichwertige “freie” Werkstatt aufzeigt (Beweislast also beim Schädiger), die ohne Weiteres zugänglich ist (also z.B. nicht 400 Kilometer entfernt liegt, ideal direkt neben der Vertragswerkstatt), liegt es sodann am Geschädigten, darzulegen, warum ihm diese freie Werkstatt nicht zumutbar ist. Wie weit die Beweislast für den Schädiger aber geht, hat der BGH im Jahr 2009 festgelegt, so
muss der Scha?diger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualita?tsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Das ist zwar nicht unmöglich, aber durchaus – je nach betroffenem Auto – eine recht ordentliche Hürde. Inwiefern letztendlich dennoch die Nutzung der freien Werkstatt unzumutbar ist, stellt der BGH f…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Juli 2010 auf http://www.jurakopf.de.
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