Die falsche Suchrubrik
Das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform ist nicht
wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig.
Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über eine Internethandelsplattform zum Kauf anbieten.
Dabei kann der Verkäufer verschiedene Merkmale, beispielsweise den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein
Kaufinteressent kann ebenfalls Kriterien zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen. Zum Kilometerstand kann er “beliebig” oder
beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben.
Die Beklagte inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik “bis 5.000 km” ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter
Überschrift: “BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**”. Die Klägerin hat in dem Angebot des Fahrzeugs in einer
unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs erblickt und die Beklagte daher auf
Unterlassung in Anspruch genommen.
Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Freiburg hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung
der Beklagten hat das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen. Die Beklagte nehme durch die unzutreffende Kilometerangabe in der
Suchrubrik “bis 5.000 km” eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes
im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage nun jedoch auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in
der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht
geeignet, das irrezuführen. Die richtige
Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern
ausgeschlossen war. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren
Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Stellt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs sein Angebot auf einer Internet-handelsplattform in eine Suchrubrik mit einer
geringeren als der tatsächlichen Laufleistung des Pkw ein, so handelt es sich dabei grundsätzlich um eine unwahre Angabe im Sinne von
§ 5 Abs. 1 UWG über das angebotene Fahrzeug. Zur Irreführung des Publikums ist die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, wenn
diese für einen durchschnittlich informierten und verständigen Leser bereits aus der Überschrift der Anzeige ohne weiteres
hervorgeht, so dass das angesprochene Publikum nicht getäuscht wird.
Eine Werbung ist n…
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