Eugvo Und Zpo: ZPO vs. EuGVVO
Vertretbar Weblawg | 11. September 2008 — Das LG als erstinstanzliches Gericht hat eine Klage mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte abgewiesen. Dabei …
Internationale Zuständigkeit
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte könnte sich aus der EuGVVO ( Brüssel I- VO) ergeben.
I. Anwendbarkeit der EuGVVO
Voraussetzung ist, dass der sachliche, der räumlich-persönliche und der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist.
a) sachlich findet die EuGVVO ihrem Art.1 Abs. 1 EuGVVO Anwendung auf Zivil- und Handelssachen.
Der Begriff der Zivilsache ist autonom auszulegen. Ausgeschlossen aus dem Bereich der Zivilsache ist ein Anspruch einer Person gegen eine hoheitlich handelnde Behörde.
Eine Ausnahme aus Art.1 Abs.2 lit. a-d EuGVVO darf nicht bestehen. Die EuGVVO gilt demnach nicht für Sachen die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die gesetzliche Vertretung, das Ehegüterrecht, das Erbrecht (auch das Testamentsrecht), Insolvenz-und Konkurzverfahren, soziale Sicherheit und Schiedsgerichtsbarkeit betreffen. Erfasst werden hingegen Unterhaltssachen.
b) Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz gem. Art.2 EuGVVO und Art.3 EuGGVO (für Privatpersonen) oder Art.60 EuGVVO (für juristische Personen) hat.
Art.60 EuGVVO bestimmt drei – alternative- Kriterien. Den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung um den Sitz einer Gesellschaft oder juristischen Person zu bestimmen. Der satzungsmäßige Sitz ergibt sich aus der Satzung der Gesellschaft. Die Hauptverwaltung ist die Zentrale der Gesellschaft. Eine Niederlassung definiert sich durch die Möglichkeit auch unabhängig von der Hauptverwaltung/ dem Hauptsitz Geschäfte mit Dritten abschliessen zu können.
c) Der zeitliche Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn die Klageerhebung nach dem 1. März 2002 erfolgte, gem. Art. 66 EuGVVo, Art. 76 EuGVVO.
II. Entscheidungszuständigkeit
1. Allgemeiner Gerichtsstand
Der allgemeine Gerichtsstand ergibt sich aus Art. 2 EuGVVO und richtet sich nach dem Beklagtenwohnsitz.
2. Besondere Gerichtsstände
Die besonderen Gerichtsstände ergeben sich aus Art. 5 EuGVVO. Mit Ausnahme der Nr.6 sind hier neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeiten geregelt. Dies ergibt sich aus der Formulierung “dem Gericht des Ortes … “.
a) Gerichtsstand des Erfüllungsortes Nach Art. 5 Nr.1 EuGVVO kommt bei vertraglichen Ansprüchen die Zuständigkeit des Gerichtes am Erfüllungsort in Betracht.
Der Begriff des Vertrages i.S.v. Art.5 Nr. 1 EuGVVO ist autonom auszulegen. Es genügt hierfür jede freiwillig eingegangene Verpflichtung einer Person gegenüber einer anderen. Erfüllungsort ist der Ort an dem die Leistung erbracht wurde, oder hätte erbracht werden müssen.
b) Gerichtsstand für Unte…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Juni 2011 auf http://www.juristischer-gedankensalat.de.
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