Die EU verstärkt ihre Bemühungen im Kampf gegen Produktpiraterie
am 31.07.2007 von maas_rechtsanwälte
Die Europäische Union bereitet derzeit eine Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vor, KOM(2006)0168 - C60233/2005 - 2005/0127 (COD). Die geplante Richtlinie ergänzt die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums um europaweite einheitliche strafrechtliche Bestimmungen.
Die EU- Richtlinie enthielt umfangreiche zivil- und verwaltungsrechtlichen Neuregelungen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Rechtsverletzungen des geistigen Eigentums. Die Umsetzung in deutsches Recht erfordert eine umfangreiche Novellierung zahlreicher Gesetze.
Erst im Januar 2007 ist in Deutschland das entsprechende Durchsetzungsgesetz vom Bundeskabinett beschlossen worden.
Im Gesetzgebungsverfahren haben vor allem die Ausweitung der zivilrechtlichen Auskunftsansprüche gegenüber potentiellen Rechtsverletzern und Dritten und die Begrenzung der Kosten für anwaltliche Abmahnungen für erheblichen Diskussionsbedarf gesorgt. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsvorhaben sind strafrechtlichen Vorschriften nur bzgl. der sog. geographischen Herkunftsangaben implementiert worden, (vgl. hier).
In dem Bemühen, den EU-Bürgern effektive gesetzliche Instrumente gegen Produktpiraterie und Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums an die Hand zu geben, soll der neue Richtlinienentwurf die Durchsetzungskraft der bestehenden zivilrechtlichen Instrumentarien durch zu ergänzende strafrechtliche Regelungen verbessern.
Die bislang bestehenden nationalen Straf-Regelungen unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der Strafrahmen. Eine Harmonisierung der Regelungen ist aus europäischer Sicht notwendig.
Der Richtlinien-Entwurf in der vom Europäischen Parlamentsgebilligten Fassung, TA/2007/145, sieht vor, dass jede vorsätzliche, in gewerbsmäßigem Umfang begangene Verletzung eines Rechts am geistigen Eigentum, sowie die Beihilfe und tatbezogene Anstiftung dazu, als Straftat gelten soll, vgl. Art. 3. Rechte am geistigen Eigentum im Sinne des Entwurf sind u.a. Urheber-, Marken-, Geschmachsmusterrechte und Schutzrechte der Hersteller von Datenbanken. Nicht erfasst werden Patent-, Gebrauchsmuster- oder Sortenschutzrechte.
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