Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 5: Information zum Liefertermin wird zur Pflichtinformation
Im 5. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die Verpflichtung, den Verbraucher über
Liefertermin bei Warenbestellungen zu informieren. Bislang wird die Informationspflicht hinsichtlich der Lieferzeit aus der
Verpflichtung des Unternehmers nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB, Informationen über „die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung
und der Lieferung oder Erfüllung“ zur Verfügung zu stellen, abgeleitet.
Liefertermin der Ware wird Pflichtinformation
Derzeit ergibt sich die Informationspflicht zur Information über die Lieferzeit aus der geltenden Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1
Nr. 9 EGBGB. Zudem ergibt sich nach der Rechtsprechung des BGH eine Verpflichtung zur Angabe von Lieferzeiten, da der
Durchschnittsverbraucher nach Ansicht des BGH erwarten darf, dass eine auf einer Internetseite beworbene Ware unverzüglich versandt
werden kann, sofern vom Verkäufer nicht eindeutig auf das Bestehen einer Lieferfrist hinsichtlich dieser Ware hingewiesen wird.
Die Angabe des Liefertermins bei Fernabsatzverträgen ist nach Art. 6 Abs. 1 g) der Verbraucherrechtrichtlinie nun ausdrücklich als
Pflichtinformation vorgesehen:
„die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Gewerbetreibende die Waren liefern bzw. die
Dienstleistungen erbringen muss (…);“ Allgemeine Angab…
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