Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 15: Neuregelung der Tragung der Rücksendekosten
Im 15. und letzten Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die Neuregelung der Tragung der
Rücksendekosten im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher. Im Jahre 2013 wird gesetzlich normiert werden, dass der Käufer die
Kosten der Rücksendung zu tragen haben wird, unabhängig vom Bestellwert.
Die unsägliche 40€-Klausel ist vom Tisch
Fest steht, dass die vom deutschen Gesetzgeber geschaffene und mehrfach nachgebesserte 40€-Klausel des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB mit der
Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie vom Tisch ist.
Diese Klausel führte in der Praxis zu einer Vielzahl von Problemen und war gerade in letzter Zeit häufig Auslöser für Abmahnungen.
Nach der des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB ist es
Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen (noch) möglich, die regelmäßigen Kosten der Rücksendung einer Ware bei Ausübung des
Widerrufrechts entgegen dem gesetzlichen Regelfall durch vertragliche Vereinbarung dem aufzuerlegen. Dies ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Preis der
zurückzusendenden Sache den Betrag von 40€ nicht übersteigt, oder, wenn der Verbraucher bei einem höheren Preis der Sache im
Zeitpunkt des Zugangs seiner Widerrufserklärung beim Unternehmer die Kaufpreiszahlung oder vereinbarte Teilzahlungsrate noch nicht
erbracht hat und wenn die gelieferte Sache auch der bestellten entspricht.
Unstimmigkeiten und Abmahnungen
Die Komplexität dieser Klausel führte in der Praxis häufig zu Streitigkeiten zwischen Unternehmer und Verbraucher, etwa bei der
Rücksendung mehrerer Sachen, deren Gesamtpreis zwar den Betrag von 40€ übersteigt, die jeweiligen Einzelpreise der Sachen aber nicht
mehr als 40€ betragen.
Viele Unternehmer versäumten es zudem, die notwendige vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Abwälzung der Rücksendekosten zu
treffen. Haben diese dann im Rahmen der Widerrufsbelehrung trotzdem auf die Tragung der Rücksendekosten durch den Verbraucher unter
den oben genannten Bedingungen verwiesen, wurden sie zahlreich abgemahnt, da der bloße Hinweis in der Widerrufsbelehrung eben nicht
die notwendige vertragliche Vereinbarung ersetzt und der Verbraucher durch die Belehrung irrig davon ausgehen muss, die
Rücksendekosten tragen zu müssen.
Künftig trägt der Verbraucher die Rücksendekosten – wenn er darüber informiert wird
Aufgrund der Regelung des Art. 14 Abs. 1 der EU-Verbraucherrechterichtlinie hat künftig der Verbraucher (!) die Rücksendekosten zu
tragen:
„Der Verbraucher hat nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen , es sei denn, der Gewerbetreibende hat sich
bereit erklärt, diese Kosten zu tragen oder der Gewerbetreibende hat es versäumt, den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er
diese Kosten zu tragen hat.“
Damit die Rücksendekosten vom Verbraucher zu tragen sind bedarf es einer ausdrücklichen Unterrichtung des Verbrauchers …
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