Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 15: Neuregelung der Tragung der Rücksendekosten

Im 15. und letzten Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die Neuregelung der Tragung der Rücksendekosten im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher. Im Jahre 2013 wird gesetzlich normiert werden, dass der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen haben wird, unabhängig vom Bestellwert.

Die unsägliche 40€-Klausel ist vom Tisch

Fest steht, dass die vom deutschen Gesetzgeber geschaffene und mehrfach nachgebesserte 40€-Klausel des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB mit der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie vom Tisch ist.

Diese Klausel führte in der Praxis zu einer Vielzahl von Problemen und war gerade in letzter Zeit häufig Auslöser für Abmahnungen.

Nach der Regelung des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB ist es Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen (noch) möglich, die regelmäßigen Kosten der Rücksendung einer Ware bei Ausübung des Widerrufrechts entgegen dem gesetzlichen Regelfall durch vertragliche Vereinbarung dem Verbraucher aufzuerlegen. Dies ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache den Betrag von 40€ nicht übersteigt, oder, wenn der Verbraucher bei einem höheren Preis der Sache im Zeitpunkt des Zugangs seiner Widerrufserklärung beim Unternehmer die Kaufpreiszahlung oder vereinbarte Teilzahlungsrate noch nicht erbracht hat und wenn die gelieferte Sache auch der bestellten entspricht.

Unstimmigkeiten und Abmahnungen

Die Komplexität dieser Klausel führte in der Praxis häufig zu Streitigkeiten zwischen Unternehmer und Verbraucher, etwa bei der Rücksendung mehrerer Sachen, deren Gesamtpreis zwar den Betrag von 40€ übersteigt, die jeweiligen Einzelpreise der Sachen aber nicht mehr als 40€ betragen.

Viele Unternehmer versäumten es zudem, die notwendige vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Abwälzung der Rücksendekosten zu treffen. Haben diese dann im Rahmen der Widerrufsbelehrung trotzdem auf die Tragung der Rücksendekosten durch den Verbraucher unter den oben genannten Bedingungen verwiesen, wurden sie zahlreich abgemahnt, da der bloße Hinweis in der Widerrufsbelehrung eben nicht die notwendige vertragliche Vereinbarung ersetzt und der Verbraucher durch die Belehrung irrig davon ausgehen muss, die Rücksendekosten tragen zu müssen.

Künftig trägt der Verbraucher die Rücksendekosten – wenn er darüber informiert wird

Aufgrund der Regelung des Art. 14 Abs. 1 der EU-Verbraucherrechterichtlinie hat künftig der Verbraucher (!) die Rücksendekosten zu tragen:

„Der Verbraucher hat nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen , es sei denn, der Gewerbetreibende hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen oder der Gewerbetreibende hat es versäumt, den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er diese Kosten zu tragen hat.“

Damit die Rücksendekosten vom Verbraucher zu tragen sind bedarf es einer ausdrücklichen Unterrichtung des Verbrauchers …

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Themen: Bgb , Abmahnungen , Verbraucher , Regelung

Erschienen 1. Dezember 2011 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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