Die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und nationales Wettbewerbsrecht
Wie der Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gestern entschieden hat, dürfen die Mitgliedstaaten keine strengeren als die in
der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch nicht, um ein höheres
Verbraucherschutzniveau zu erreichen. Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, die Kopplungsangebote eines
Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände verbietet.
Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken[1] hat den Zweck, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum
Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen. Sie stellt ein generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf,
die geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers zu beeinflussen. Sie stellt zudem Regeln über irreführende und
aggressive Geschäftspraktiken auf. Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind.
Über das Verhältnis dieser Richtlinie zu strengeren nationalen Wettbewerbsvorschriften hatte der EuGH nun anlässlich zweier
belgischer Rechtsstreite zu entscheiden, die ihm die Rechtbank van koophandel te Antwerpen zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte:
Seit Anfang 2007 bietet Total Belgium, eine Tochtergesellschaft des Total-Konzerns, die u. a. an Kraftstoff vertreibt, Verbrauchern, die Inhaber einer Total-Club-Karte
sind, für jedes von mindestens 25 l für einen PKW
oder 10 l für ein Kleinkraftrad drei Wochen gratis Pannenhilfe an. VTB, eine Gesellschaft, die im Bereich der Pannenhilfe tätig ist,
beantragte beim nationalen Gericht eine Anordnung gegen Total Belgium, diese Geschäftspraxis einzustellen, da sie insbesondere ein
Kopplungsangebot darstelle, das nach einer belgischen Rechtsvorschrift[2] verboten sei.
In einem anderen Rechtsstreit streiten Galatea, Betreiberin eines Wäschegeschäfts in Schoten (Belgien), und Sanoma, eine
Tochtergesellschaft des finnischen Sanoma-Konzerns und Herausgeberin mehrerer Zeitschriften, darunter die Wochenzeitschrift Flair.
Der Ausgabe dieser Zeitschrift vom 13. März 2007 lagen Bons bei, die zu Rabatten auf in verschiedenen Wäschegeschäften angebotene
Produkte berechtigten. Galatea beantragte eine Anordnung, diese Geschäftspraxis einzustellen, und machte geltend, dass Sanoma u. a.
die belgische Rechtsvorschrift verletzt habe.
In diesem Kontext legt die mit den beiden Rechtssachen befasste Rechtbank van koophandel te Antwerpen dem Gerichtshof Fragen vor. Das
vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der belgischen
Rechtsvorschrift entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher
ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles generell verbietet.
Der Gerichtshof stellt zunäch…
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